Titel Logo
Neustädter Anzeiger
Ausgabe 13/2025
Nachrichten aus dem Rathaus
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

Bauleitplanung der Stadt Neustadt-Glewe - 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Neustadt-Glewe

Quelle: © GeoBasis-DE/M-V 2024, ohne Maßstab

Betrifft:

4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Neustadt-Glewe in der Fassung der Neubekanntmachung im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 41 der Stadt Neustadt-Glewe für die Feuerwehrtechnische Zentrale nördlich des Flugplatzes in Neustadt-Glewe

hier:

Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB

Mit Bescheid vom 04.04.2025, AZ: BP 240051, hat der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim die von der Stadtvertretung der Stadt Neustadt-Glewe in der Sitzung am 25.03.2025 beschlossene 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Neustadt-Glewe in der Fassung der Neubekanntmachung im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 41 der Stadt Neustadt-Glewe für die Feuerwehrtechnische Zentrale nördlich des Flugplatzes in Neustadt-Glewe gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.

Der räumliche Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung der Neubekanntmachung im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 41 der Stadt Neustadt-Glewe für die Feuerwehrtechnische Zentrale nördlich des Flugplatzes der Stadt Neustadt-Glewe wird wie folgt begrenzt:

-

nördlich:

durch die Kreisstraße K 38 und durch Waldflächen und Grünflächen südlich der Fliegerchaussee/Kreisstraße 38,

-

östlich:

durch die Fliegerchaussee (Anbindungsstraße für den Flugplatz),

-

südlich:

durch Waldflächen und den Ehrenpark des Denkmals,

-

westlich:

durch die angrenzende Wohnbebauung der Liebssiedlung.

Der räumliche Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung der Neubekanntmachung im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 41 der Stadt Neustadt-Glewe für die Feuerwehrtechnische Zentrale nördlich des Flugplatzes der Stadt Neustadt-Glewe ist in den nachfolgenden Übersichtsplänen dargestellt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Neustadt-Glewe in der Fassung der Neubekanntmachung im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 41 der Stadt Neustadt-Glewe für die Feuerwehrtechnische Zentrale nördlich des Flugplatzes in Neustadt-Glewe wirksam.

Jedermann kann die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Neustadt-Glewe in der Fassung der Neubekanntmachung im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 41 der Stadt Neustadt-Glewe für die Feuerwehrtechnische Zentrale nördlich des Flugplatzes in Neustadt-Glewe, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu, ab diesem Tag während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr in der Stadtverwaltung der Stadt Neustadt-Glewe, Fachdienst III Bauen, Umwelt und Liegenschaften, Markt 7, 19306 Neustadt-Glewe einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die wirksame 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Neustadt-Glewe in der Fassung der Neubekanntmachung im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 41 der Stadt Neustadt-Glewe für die Feuerwehrtechnische Zentrale nördlich des Flugplatzes in Neustadt-Glewe mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung werden ergänzend in das Internet unter der Adresse https://www.neustadt-glewe.de/Verwaltung-Politik/Ortsrecht-Satzungen/Neustadt-Glewe/ sowie in das zentrale Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bau- und Planungsportal M-V) unter der Adresse https://www.bauportal-mv.de eingestellt.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Neustadt-Glewe unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Verstöße gegen die Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024, 270), Berichtigung (GVOBl. M-V 2024, S. 351) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 und 7 KV M-V). Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Frist eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Neustadt-Glewe geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.

Neustadt-Glewe, den 11.04.2025