Alle Steuerpflichtigen für Grundbesitzabgaben und Hundesteuern erhalten seit der Jahreshauptveranlagung im Jahr 2021 bzw. 2022 Mehrjahresbescheide. Diese sind so lange gültig, bis eine Änderungsveranlagung eintritt, welche die Höhe der Abgaben / Steuern oder deren Fälligkeit beeinflusst. Bitte bewahren Sie die Bescheide auf und beachten Sie, dass die angegebenen Fälligkeiten auch für die Folgejahre gelten.
Gern können Sie auch die Möglichkeit nutzen, und ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, um zukünftige Zahlungen nicht zu versäumen.
Die gesetzlichen Fälligkeiten sind jeweils zur Mitte des Quartals (15.02./15.05./15.08./15.11.) - für Hundesteuern zum 15.08.
Was ist in Bezug auf die Grundsteuer beim Verkauf eines Grundstückes, sei es ein Wohn- oder Geschäftsgrundstück, ein Gartengrundstück, eine Gartenlaube oder auch nur eine Garage, zu beachten?
In letzter Zeit wurde vermehrt festgestellt, dass die Verkäufer in Unkenntnis sind, wie mit der Grundsteuerpflicht des Eigentümers ab Verkaufstag umzugehen ist.
Viele gehen davon aus, dass sie ab Verkaufstag nicht mehr für die Grundsteuern und ähnliche Gemeindeabgaben aufkommen müssen. Sie berufen sich bei der Einlegung der Widersprüche auf die Festlegungen im Kaufvertrag, die besagen, dass der Käufer ab einem bestimmten Stichtag sämtliche Kosten und Abgaben übernimmt.
Das ist so erstmal richtig, aber an diese Festlegung sind nur die Verkäufer und Käufer gebunden. D. h. die Stadt Neustadt-Glewe wird dadurch nicht berechtigt, die Grundsteuern und andere grundstücksbezogene Abgaben vom Käufer durch einen Abgabenbescheid einzufordern.
Die Stadt kann erst dann eine Steuerveranlagung ausfertigen, wenn vom zuständigen Finanzamt eine Zurechnung auf den neuen Eigentümer erfolgt ist, d. h. dem neuen Eigentümer geht ein Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt zu, der den Grundsteuermessbetrag festlegt. Gleichzeitig legt das Finanzamt fest, ab welchem Jahr der Steuerpflichtige laut Grundsteuergesetz die Steuern an die Stadt Neustadt-Glewe zu entrichten hat.
Erst nach Vorliegen dieses Grundlagenbescheides ist die Stadt Neustadt-Glewe berechtigt, die Grundsteuern vom neuen Eigentümer einzufordern und den alten Eigentümer aus seiner Grundsteuerpflicht zu entlasten. Nachzulesen im § 9 und § 10 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973 mit den entsprechenden Änderungen.