Mit Datum vom 19.10.2023 wurde die neue „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Sportanlagen der Stadt Neustadt-Glewe“ veröffentlicht.
Die Satzung gilt ab dem 01.01.2024.
Gemäß §6 der genannten Satzung hat der Sportverein einen Unkostenbeitrag für die Bewirtschaftung der Sportstätten zu leisten. Die Berechnung des Beitrages an den Sportverein erfolgt erstmalig 2025 auf Basis der 2024 angefallenen Bewirtschaftungskosten. Anhand bisheriger Bewirtschaftungskosten und der festgelegten Berechnungsmodalität ist von einer Forderung in Höhe von vorerst ca. 13.000,00 € zu Lasten des Sportvereins auszugehen.
Zur Deckung der zusätzlichen Kosten beschließt der Vorstand des SV „Fortschritt“ Neustadt-Glewe e.V. wie folgt:
Ergänzend zu dem in der Beitragsordnung des SV „Fortschritt“ Neustadt-Glewe e.V. festgelegten Mindestbeitrag werden ab dem 01.01.2024 folgende Zusatzbeiträge erhoben:
Erwachsene: 30,00 € pro Jahr
Auszubildende und Studenten: 10,00 € pro Jahr
Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre: 10,00 € pro Jahr
Der Zusatzbeitrag ist zusammen mit dem Mindestbeitrag und eventuellen abteilungsspezifischen Beiträgen in gewohnter Weise zu leisten. Der Zusatzbeitrag bleibt bei den Beitragsrückführungen in die Abteilungen unberücksichtigt. Er wird sofort nach Eingang durch den Kassenwart auf ein separates oder Unterkonto überwiesen und entsprechend gebucht.
Die Höhe des Zusatzbeitrages ist jährlich innerhalb eines Monats nach Abrechnung des Unkostenbeitrages durch die Stadt Neustadt-Glewe zu prüfen und neu zu kalkulieren.
Überdeckungen des Vorjahres kommen nicht zur Auszahlung sondern sind bei der jährlichen Neubewertung des Zusatzbeitrages zu berücksichtigen. Mögliche Unterdeckungen sind ebenfalls bei der Neubewertung zu berücksichtigen. Der neu kalkulierte Zusatzbeitrag gilt rückwirkend ab dem 01.01. des dann laufenden Kalenderjahres.
Dieser Beschluss ist für die Dauer von mindestens 60 Kalendertagen in den Schaukästen des SV „Fortschritt“ Neustadt-Glewe e.V. sowie in den Sportstätten an repräsentativer Stelle öffentlich auszuhängen.
Der Beschluss ist bei der Fortschreibung der Beitragsordnung zu berücksichtigen.
Neustadt-Glewe, 22.12.23