Stadt Neustadt-Glewe
Satzung über die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Kuhdrift“ der Stadt Neustadt-Glewe im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
| hier: | Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB |
Die Stadtvertretung der Stadt Neustadt-Glewe hat in ihrer Sitzung am 23.01.2024 die Satzung über die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Stadt Neustadt-Glewe für das Gebiet „Kuhdrift“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt.
Das Gebiet befindet sich nördlich der Kreisstraße 38 und wird begrenzt:
| - | nördlich: | durch die vorhandene Bebauung an der Sandstraße, |
| - | östlich: | durch Waldflächen, |
| - | südlich: | durch die Fliegerchaussee (Kreisstraße 38), |
| - | westlich: | durch die Kuhdrift. |
Einzelne Teilbereiche sind betroffen und in der Planzeichnung entsprechend umgrenzt. Die Änderungs-Teilflächen der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Kuhdrift“ der Stadt Neustadt-Glewe befinden sich im Geltungsbereich der derzeit anzuwendenden Satzung über die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3:
| - | Straßenverkehrsflächen am Kastanienweg |
| - | Straßenverkehrsflächen an der K38 |
| - | die Grünflächen 1 und 2 im Plangebiet |
.
Der räumliche Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Stadt Neustadt-Glewe ist dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die Satzung über die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Stadt Neustadt-Glewe tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Alle Interessierten können die Satzung über die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Stadt Neustadt-Glewe und die zugehörige Begründung dazu von diesem Tage an in der Stadtverwaltung der Stadt Neustadt-Glewe, Fachdienst III Bauen, Umwelt und Liegenschaften, Markt 7, 19306 Neustadt-Glewe während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Der in Kraft getretene Bebauungsplan und die zugehörige Begründung werden ergänzend in das Internet unter der Adresse https://www.neustadt-glewe.de/Verwaltung-Politik/Bekanntmachungen/ sowie in das zentrale Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bau- und Planungsportal M-V) eingestellt.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Neustadt-Glewe geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Ein Verstoß gegen die Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 KV M-V). Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Frist eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Neustadt-Glewe geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.