Quelle: ©GeoBasis-DE/M-V 2022, mit Bearbeitung, ohne Maßstab
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Stadt Neustadt-Glewe
1. Änderung der Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 38 „Bioenergieanlage Lewitz“ der Stadt Neustadt-Glewe
hier: Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung
Der Landkreis Ludwigslust-Parchim hat die von der Stadtvertretung der Stadt Neustadt-Glewe in der Sitzung am 05.10.2023 beschlossene 1. Änderung der Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 38 „Bioenergieanlage Lewitz“ der Stadt Neustadt-Glewe mit Bescheid vom 15.01.2024 (AZ: BP 220035) gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung der Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes der Stadt Neustadt-Glewe im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 38 „Bioenergieanlage Lewitz“ wird wie folgt begrenzt:
| - | im Norden: | durch Flächen für die Landwirtschaft, |
| - | im Osten: | durch Flächen für die Landwirtschaft, |
| - | im Süden: | durch Flächen für die Landwirtschaft, |
| - | im Westen: | durch Flächen für die Landwirtschaft und die Anbindung an die „Friedrichmoorsche“ Allee. |
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der 1. Änderung der Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes sind dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 1. Änderung der Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 38 „Bioenergieanlage Lewitz“ der Stadt Neustadt-Glewe wirksam.
Alle Interessierten können die 1. Änderung der Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 38 „Bioenergieanlage Lewitz“ der Stadt Neustadt-Glewe, die zugehörige Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an in der Stadtverwaltung der Stadt Neustadt-Glewe, Fachdienst III Bauen, Umwelt und Liegenschaften, Markt 7, 19306 Neustadt-Glewe während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Der wirksame Flächennutzungsplan, die zugehörige Begründung und die zusammenfassende Erklärung werden ergänzend in das Internet unter der Adresse https:// www.neustadt-glewe.de/Verwaltung-Politik/Bekanntmachungen/ sowie in das zentrale Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bau- und Planungsportal M-V) eingestellt.
Gemäß § 215 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird auf folgendes hingewiesen:
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Neustadt-Glewe unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ein Verstoß gegen die Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467), enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 und 7 KV M-V). Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Frist eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Neustadt-Glewe geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.