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Neustädter Anzeiger
Ausgabe 5/2024
Nachrichten aus dem Rathaus
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Bauleitplanung der Stadt Neustadt-Glewe

Quelle: © Geobasis-DE/M-V 2022, ohne Maßstab

Betrifft:

Satzung über den Bebauungsplan Nr. 38 der Stadt Neustadt-Glewe „Bioenergieanlage Lewitz“ östlich der Friedrichsmoorschen Allee und südwestlich des Stadtgebietes

hier:

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtvertretung der Stadt Neustadt-Glewe hat in ihrer Sitzung am 11.09.2023 den Bebauungsplan Nr. 38 der Stadt Neustadt-Glewe „Bioenergieanlage Lewitz“ östlich der Friedrichsmoorschen Allee und südwestlich des Stadtgebietes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen im Text (Teil B) mit den Örtlichen Bauvorschriften, als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan einschließlich Umweltbericht wurde gebilligt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 38 wird wie folgt begrenzt:

-

im Norden:

durch Flächen für die Landwirtschaft,

-

im Osten:

durch Flächen für die Landwirtschaft,

-

im Süden:

durch Flächen für die Landwirtschaft,

-

im Westen:

durch Flächen für die Landwirtschaft und die Anbindung an die „Friedrichsmoorsche Allee“.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 38 ist dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen.

Übersichtsplan

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 38 der Stadt Neustadt-Glewe gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Alle Interessierten können die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 38 der Stadt Neustadt-Glewe, die zugehörige Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an in der Stadtverwaltung Neustadt-Glewe, Markt 7, 19306 Neustadt-Glewe während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der zugehörigen Begründung und die zusammenfassende Erklärung werden ergänzend in das Internet unter der Adresse www.neustadt-glewe.de sowie in das zentrale Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bau- und Planungsportal M-V) unter der Adresse https://www.bauportal-mv.de eingestellt.

Gemäß § 215 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird auf folgendes hingewiesen:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 38 schriftlich gegenüber der Stadt Neustadt-Glewe unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ein Verstoß gegen die Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467), enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 KV M-V). Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Frist eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Neustadt-Glewe geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.