Stadt Neustadt-Glewe
Der Bürgermeister
Bauleitplanung der Stadt Neustadt-Glewe
| Betrifft: | Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 der Stadt Neustadt-Glewe „Algenerzeugung / Gartenbaubetrieb und Photovoltaik“ an der Laascher Straße (Nachnutzung ehemaliger Gärtnerei) |
| hier: | Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Absatz 1 BauGB |
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Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Die Stadtvertretung der Stadt Neustadt-Glewe hat in ihrer Sitzung am 14.03.2024 den Beschluss über die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 der Stadt Neustadt-Glewe „Algenerzeugung / Gartenbaubetrieb und Photovoltaik“ an der Laascher Straße (Nachnutzung ehemaliger Gärtnerei) gefasst.
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 der Stadt Neustadt-Glewe ist dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen.
Das Plangebiet der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 „Algenerzeugung / Gartenbaubetrieb und Photovoltaik“ befindet sich im südlichen Bereich der Kernstadt Neustadt-Glewe, nordwestlich des Flugplatzes Neustadt-Glewe, östlich an der Laascher Straße und umfasst eine Fläche von ca. 4 Hektar.
| Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches: | |
| Flurstücke: | 128/1/, 131/1, 131/2, 132/4 |
| Teilflurstück: | 128/2 |
| Flur: | 24 |
| Gemarkung: | Neustadt-Glewe |
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| Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt: | |
| im Norden: | durch Wiesenflächen und anschließende Wohnbebauung |
| im Osten: | durch eine Pferdewiese / eine Reitanlage |
| im Süden: | durch eine Pferdewiese / eine Reitanlage und eine Waldfläche |
| im Westen: | durch die Laascher Straße |
Sachverhalt
Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist die Schaffung von bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen und somit zur Erweiterung einer bestehenden Freiflächen-Photovoltaikanlage.
Die Dr. Eberhard Bioenergie GmbH & Co. KG beabsichtigt die bestehende Freiflächen-Photovoltaikanlage (FPV) an der Laascher Straße 32, 19306 Neustadt-Glewe durch Errichtung weiterer Freiflächen-Photovoltaik-Module zu erweitern und somit zu vergrößern.
Die Versorgung mit Elektrizität ist gemäß § 35 Absatz 3 BauGB als ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zulässig, soweit keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Darüber hinaus ist seit dem 29.07.2022 gesetzlich festgelegt, dass die erneuerbaren Energien im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen.
Zur Sicherstellung ausreichender Flächenreserven für die geplante Erweiterung der Freiflächen-Photovoltaikanlage soll ein Bereich des Ursprungsplanes geändert werden. Die zu ändernde Teilfläche der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 „Algenerzeugung / Gartenbaubetrieb und Photovoltaik befindet sich im Geltungsbereich der derzeit anzuwenden Satzung über den Bebauungsplan Nr. 34. Der westliche / nordwestliche Bereich des ursprünglichen B-Planes ist als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Algenerzeugung und Gartenbaubetrieb“ (SO A-G) festgesetzt. Da der Bedarf nach Energie höher ist als der Bedarf nach Gartenbau und die der Algenerzeugung dienenden baulichen Anlagen nur einen Teil des sonstigen Sondergebietes SO A-G in Anspruch nehmen, soll im Rahmen der B-Plan-Änderung ein Teilbereich des SO A-G zu einem sonstigen Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ (SO FPV) geändert werden, um hier zusätzliche Photovoltaik-Module zu errichten. Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von rund 1,7 ha.
Die Bebauungsplan-Änderung dient der Sicherstellung ausreichender Flächenreserven für die Erzeugung von Elektrizität aus Sonnenenergie sowie der Förderung der Nutzung regenerativer Energiequellen und somit einer umweltfreundlichen Energieerzeugung.
Bauleitplanverfahren
Das o. g. Bauleitplanverfahren wird als zweistufiges Regelverfahren durchgeführt werden. Die bestehenden Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind bei der Raumordnungsbehörde einzuholen und der Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung sind festzulegen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB als auch Nachbargemeinden gemäß § 2 Absatz 2 BauGB wird durchgeführt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wird im Rahmen einer öffentlichen Auslegung für die Dauer von mindestens 30 Tagen zu erfolgen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB als auch Nachbargemeinden gemäß § 2 Absatz 2 BauGB wird durchgeführt werden.
Der Beschluss über die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 der Stadt Neustadt-Glewe „Algenerzeugung / Gartenbaubetrieb und Photovoltaik“ an der Laascher Straße (Nachnutzung ehemaliger Gärtnerei) wird hiermit gemäß § 2 Absatz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.