Staatliches Amt
für Landwirtschaft und Umwelt
Westmecklenburg
-Flurneuordnungsbehörde-
Bleicherufer 13
19053 Schwerin
Landkreis Ludwigslust-Parchim
Gemeinde Spornitz
Aktenzeichen: 5433.3-76-34227
Schwerin, 28.04.2026
für die Gemeinden Spornitz, Lewitzrand, Brenz und die Städte Neustadt-Glewe und Parchim
Gemäß § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBI. I S. 546) mit späteren Änderungen wird das Bodenordnungsverfahren Spornitz mit folgender Feststellung abgeschlossen:
| 1. | Die Ausführung nach dem Bodenordnungsplan ist bewirkt. |
| 2. | Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Bodenordnungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. |
| 3. | Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen. |
Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Bodenordnungsverfahren Spornitz beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen.
Die Ausführung des Bodenordnungsplans ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt,
Das Grundbuch und das Liegenschaftskataster wurden nach den Ergebnissen der Bodenordnung berichtigt.
Das Bodenordnungsverfahren Spornitz ist daher gemäß § 149 FlurbG durch die Schlussfeststellung zu beenden.
Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Sitz Schwerin erhoben werden.
Im Auftrag
Ausfertigungsvermerk:
Die Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein und wurde zum Zwecke der Bekanntgabe erstellt.