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Neustädter Anzeiger
Ausgabe 6/2024
Nachrichten aus dem Rathaus
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Amtliche Bekanntmachung - Widmungsverfügung

Die Stadtvertretung Neustadt-Glewe hat die straßenrechtliche Widmung entsprechend dem § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13.01.1993 (GVOBI. M-V 1993, S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05.07.2018 (GVOBI. M-V 2018, S. 221) gemäß nachfolgender Widmungsverfügung am 23.05.2024 beschlossen:

Widmungsverfügung

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13.01.1993 (GVOBI. M-V 1993, S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05.07.2018 (GVOBI. MA/ 2018, S. 221, 229) verfügt die Stadt Neustadt-Glewe als Träger der Straßenbaulast die Widmung für die in den Plananlagen 1 bis 4 dargestellte Flurstücke der Stadt Neustadt-Glewe für den öffentlichen Verkehr wie folgt:

Nutzung der Flurstücke:

öffentlich-rechtlicher Verkehrsraum für die im StrWG M-V § 2 definierten Bestandteile der öffentlichen Straße.

Lagebezeichnung:

Ahornstraße, Eschenweg, Rotdornweg, Kastanienweg

Gemarkung Neustadt-Glewe, Flur 24

Flurstücke gem. Anlage 1:

206/4, 207/8, 208/4, 209/19, 224/14, 224/16, 228/4, 229/5, 230/6, 232/7, 233/6, 234/4, 235/5, 239/4, 266/2, 267/1, 268/18, 342, 357/1, 377

Flurstücke gem. Anlage 2:

224/21, 226/5, 226/7, 227/4, 227/16, 269/8, 271/2, 361

Flurstücke gem. Anlage 3:

225/13, 354

Flurstück gem. Anlage 4:

347

Festsetzung:

Einstufung in Straßengruppe:

Gemeindestraßen gemäß § 3 Ziffer 3 StrWG M-V

Funktion:

Ortsstraßen gemäß § 3 Ziffer 3, Buchstabe a) StrWG M-V

Träger der Straßenbaulast:

Stadt Neustadt-Glewe

Beschränkung auf bestimmte Nutzungsarten:

Keine

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung, bei der Stadt Neustadt-Glewe, Der Bürgermeister, Markt 1, 19306 Neustadt-Glewe, Widerspruch erhoben werden.

Die Unterlagen liegen bei der Stadt Neustadt-Glewe, Fachdienst III, Bau, Umwelt und Liegenschaften zu den Sprechzeiten für jedermann zur Einsichtnahme aus.

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.05.2020 (GVOBI. M-V 2020, S. 410) gilt die Verfügung 2 Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Neustadt-Glewe, den 24.05.2024

Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften

Ein Verstoß der Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder auf Grund der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern erlassen worden sind, kann gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, der Verstoß wird innerhalb eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Neustadt-Glewe geltend gemacht. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.