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Neustädter Anzeiger
Ausgabe 7/2026
Nachrichten aus dem Rathaus
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Gebührensatzung für den städtischen Friedhof Neustadt-Glewe vom 01.07.2026 gemäß Beschluss der Stadtvertretung vom 18.06.2026

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. M-V 2024 S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBI. M-V S. 130, 136), in Verbindung mit §$ 1 - 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBI. M-V S. 650), hat die Stadtvertretung der Stadt Neustadt-Glewe am 18.06.2026 folgende Friedhofsgebührensatzung für den städtischen Friedhof Neustadt-Glewe erlassen:

§1

Gebührengegenstand

Für die Nutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,

1.

wer gesetzlich verpflichtet ist, die Kosten zu tragen,

2.

derjenige, der einen Antrag stellt auf

a)

Benutzung des Friedhofes oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechtes,

b)

die Durchführung sonstiger Leistungen.

(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

§3

Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.

(2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides zu entrichten. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt der Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Der Friedhofsträger kann, abgesehen von Notfällen, die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

(3) Die Leistungen unter den Punkten 1.2.1 und 1.2.4 des § 5 Gebührentarife unterliegen der umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung. Die genannten Gebühren verstehen sich als Netto-Entgelte zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. § 6 der Gebührensatzung findet entsprechende Anwendung.

§4

Stundung und Erlass von Gebühren

Gebühren können in besonderen Härtefällen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§5

Gebührentarife

Nachstehende Gebühren werden erhoben für Urnenbestattungen mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren, für Erdbestattungen mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren, soweit hier nichts anderes geregelt ist.

1.

Gebühren für die Grabnutzung

1.1

Erdreihengrabstätten

1.1.1

Erdreihengrab für Verstorbene bis vollendetem 6. Lebensjahr für die Dauer von 20 Jahren

 

In diesem Betrag ist die Gebühr für Pflege enthalten.

1.1.2

Erdreihengrab für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr für die Dauer von 25 Jahren

 

In diesem Betrag ist die Gebühr für Pflege enthalten.

1.2

Urnenreihengrabstätten

1.2.1

Anonymes Urnenfeld für die Dauer von 20 Jahren.

 

In diesem Betrag ist die Gebühr für Pflege enthalten.

1.2.2

Einzel-Urnenrasengrab

 

In diesem Betrag ist die Gebühr für die Pflege zwischen den jeweiligen Grabstätten enthalten.

1.2.3

Doppel-Urnenrasengrab

 

In diesem Betrag ist die Gebühr für die Pflege zwischen den jeweiligen Grabstätten enthalten.

1.2.4

Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung

 

In diesem Betrag ist die Gebühr für Pflege enthalten.

 

 

1.3

Erdwahlgrabstätten

1.3.1

Einzel-Erdwahlgrab

1.3.2

Doppel-Erdwahlgrab

1.3.3

Dreier-Erdwahlgrab

1.3.4

Vierer-Erdwahlgrab

1.3.5

Einzel-Erdwahlrasengrab

 

In diesem Betrag ist die Gebühr für Pflege enthalten.

1.3.6

Doppel-Erdwahlrasengrab

 

In diesem Betrag ist die Gebühr für Pflege enthalten.

 

 

1.4

Urnenwahlgrabstätten

1.4.1

Einzel-Urnenwahlgrab

1.4.2

Doppel-Urnenwahlgrab

1.4.3

Dreier-Urnenwahlgrab

1.4.4

Vierer-Urnenwahlgrab

1.4.5

Einzel-Urnenwahlgrab im Baumgrabfeld

 

In diesem Betrag ist die Gebühr für die Pflege der Rasenfläche unter dem Baum enthalten.

1.4.6

Doppel-Urnenwahlgrab im Baumgrabfeld

 

In diesem Betrag ist die Gebühr für die Pflege der Rasenfläche unter dem Baum enthalten.

 

 

2. 

Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten pro Jahr

2.1

Erdwahlgrabstätten

2.1.1

Einzel-Erdwahlgrab

2.1.2

Doppel-Erdwahlgrab

2.1.3

Dreier-Erdwahlgrab

2.1.4

Vierer-Erdwahlgrab

2.1.5

Einzel-Erdwahlrasengrab

2.1.6

Doppel-Erdwahlrasengrab

 

 

2.2

Urnenwahlgrabstätten

2.2.1

Einzel-Urnenwahlgrab

2.2.2

Doppel-Urnenwahlgrab

2.2.3

Dreier-Urnenwahlgrab

2.2.4

Vierer-Urnenwahlgrab

2.2.5

Einzel-Urnenwahlgrab im Baumgrabfeld

2.2.6

Doppel-Urnenwahlgrab im Baumgrabfeld

 

 

3.

Gebühren für die Nutzung der Trauerhalle

 

pauschal

 

In diesem Betrag ist die Gebühr für Sauberhaltung der Kapelle, Heizung und Nutzung des Harmoniums enthalten.

 

 

4.

Gebühren für die gärtnerische Erstanlage

 

Erste gärtnerische Anlage einer Grabstätte: Hügel beräumen, stampfen und Nothügel anlegen - je Hügel

 

 

5.

Entsorgungsgebühren

5.1

Entsorgung Grabmal

5.1.1

Grabstein klein

5.1.2

Grabstein mittel

5.1.3

Grabstein groß

5.2

Entsorgung bauliche Anlagen

5.2.1

Einfassung (je Stück)

5.2.2

Sockel (je Stück)

 

 

6.

Gebühren für die Grabpflege bei vorzeitiger Einebnung, je Jahr

 

Gärtnerische Unterhaltung einer eingeebneten Grabstelle vor Ablauf der Ruhezeit

6.1

Erdwahlgrabstätten

6.1.1

Einzel-Erdwahlgrab

6.1.2

Doppel-Erdwahlgrab

6.1.3

Dreier-Erdwahlgrab

6.1.4

Vierer-Erdwahlgrab

6.2

Urnenwahlgrabstätten

6.2.1

Einzel-Urnenwahlgrab

6.2.2

Doppel-Urnenwahlgrab

6.2.3

Dreier-Urnenwahlgrab

6.2.4

Vierer-Urnenwahlgrab

 

 

7.

Verwaltungsgebühren

7.1

Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde

7.2

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Befahren des Friedhofes mit dem Auto

7.3

Genehmigung für eine Grabstelleneinfassung

7.4

Genehmigung für das Aufstellen eines Grabmals einschließlich Standsicherheitsprüfung

7.5

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur vorzeitigen Rückgabe des Nutzungsrechts

7.6

Genehmigung zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit

7.7

Ergänzend findet für Amtshandlungen, für welche keine Gebühr festgelegt ist, die Anlage der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Neustadt-Glewe (Pkt. I 7) entsprechend Anwendung.

 

§ 6

Zusätzliche Leistungen

Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§7

Rücknahme des Nutzungsrechts

Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht genutzte Zeit.

§8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft.

Neustadt-Glewe, 18.06.2026

 

 

Hinweis nach § 5 Abs. 5 KV M-V

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Neustadt-Glewe, 18.06.2026