Die Meldebehörde des Amtes Neustadt-Glewe weist darauf hin, dass nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) jede Person die Möglichkeit hat, Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde zu erheben.
| A) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören |
| (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m § 42 Abs. 2 BMG) |
| B) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk |
| (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 2 Satz 2 BMG) |
| C) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen |
| (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 1 BMG) |
| D) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage |
| (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 3 BMG ) |
Sofern Widerspruch erhoben wurde, gilt dieser bis auf Widerruf!
Der Widerspruch kann beim Amt Neustadt-Glewe, Einwohnermeldeamt, Markt 1, 19306 Neustadt-Glewe eingelegt werden.
Anträge werden auf Anforderung auch zugesendet.
Bei einem verspätet eingereichten Widerspruch kann es zu Überschneidungen kommen.