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Neustädter Anzeiger
Ausgabe 9/2023
Nachrichten aus dem Rathaus
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Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung

Die Meldebehörde des Amtes Neustadt-Glewe weist darauf hin, dass nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) jede Person die Möglichkeit hat, Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde zu erheben.

A)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören

(§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m § 42 Abs. 2 BMG)

B)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

(§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 2 Satz 2 BMG)

C)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen

(§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 1 BMG)

D)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

(§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 3 BMG )

Sofern Widerspruch erhoben wurde, gilt dieser bis auf Widerruf!

Der Widerspruch kann beim Amt Neustadt-Glewe, Einwohnermeldeamt, Markt 1, 19306 Neustadt-Glewe eingelegt werden.

Anträge werden auf Anforderung auch zugesendet.

Bei einem verspätet eingereichten Widerspruch kann es zu Überschneidungen kommen.