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Neustädter Anzeiger
Ausgabe 9/2023
Nachrichten aus dem Rathaus
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Öffentliche Bekanntmachung für die Gemeinden Stolpe, Spornitz, Blievenstorf

Staatliches Amt

für Landwirtschaft und Umwelt

Westmecklenburg

-Flurneuordnungsbehörde-

Aktenzeichen: 5433.3-76-34236  — Schwerin, 15.08.2023

Flurneuordnungsverfahren Stolpe

Landkreis

Ludwigslust-Parchim

Gemeinde

Stolpe, Spornitz, Blievenstorf

Ausfertigung

Öffentliche Bekanntmachung für die Gemeinden Stolpe, Spornitz, Blievenstorf

Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung

In dem o. a. Flurneuordnungsverfahren werden gemäß § 63 (2) Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) mit späteren Änderungen i. V. m. § 32 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl I S. 546) mit späteren Änderungen die Änderungen zu den Ergebnissen der Wertermittlung der Verfahrensgrundstücke festgestellt.

Gründe:

1.

Im Anhörungstermin am 09.08.2023 wurde den Teilnehmern die Änderung zu den Ergebnissen der Wertermittlung an Hand der ausgelegten Unterlagen (Wertermittlungsrahmen, Wertermittlungskarten [alte Grundstücke], Bodenschätzungskarte, Grundstücks-marktbericht und Bodenrichtwertkarten des Landkreises Ludwigslust-Parchim) erläutert.

2.

Von den Beteiligten wurden keine begründeten Einwände gegen die ausgelegten und erläuterten Wertermittlungsergebnisse vorgebracht.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben.

Gründe:

Sie beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und soll vermeiden, dass durch Widersprüche der im öffentlichen Interesse und im Interesse der Mehrheit der Beteiligten liegende Fortgang des Bodenneuordnungsverfahrens gehemmt wird, wodurch für die Mehrheit der Beteiligten schwerwiegende Nachteile entstehen könnten, indem u. a. Vorarbeiten für die Zuweisung der Abfindungsgrundstücke nicht in dem Maße gefördert würden, wie es für den angestrebten Erfolg in wirtschaftlicher und landeskultureller Hinsicht nötig ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Sitz Schwerin erhoben werden.

Gegen die sofortige Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Sitz Greifswald ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

Im Auftrag

gez. M. Knoblich

(LS)

Dezernent
Ausfertigungsvermerk:

Die Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein und wurde zum Zwecke der Bekanntgabe erstellt.

Ausgefertigt:

Schwerin, 15.08.2023