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Strelitzer Echo
Ausgabe 1/2023
Bekanntmachungen der Stadt Neustrelitz
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Satzung über den Bebauungsplan Nr. 75/21 „PV-Anlage im Bereich des Kiestagebaus Sophienhof Nord 2“

Die Stadtvertretung der Stadt Neustrelitz hat in ihrer Sitzung am 08.12.2022 den Bebauungsplan Nr. 75/21 „PV-Anlage im Bereich des Kiestagebaus Sophienhof Nord 2“ nordwestlich der Ortslage Sophienhof als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die dazugehörige Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung in der Stadtverwaltung Neustrelitz, Strelitzer Str. 1 (Rathaus), im Amt für Stadtplanung und Grundstücksentwicklung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zudem sind diese Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Neustrelitz einsehbar (www.neustrelitz.de; Stadtentwicklung & Wirtschaft; Bebauungspläne)

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) verzeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs- und Flächennutzungsplans (unter Beachtung von § 214 Abs. 2 BauGB) sowie Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften, deren Verletzung stets geltend gemacht werden kann). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.

Die Satzung wurde gemäß § 5 Abs. 4 KV M-V dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte als Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.

Grund
Bürgermeister