| 1. | In dieser Richtlinie wird ausschließlich die männliche Sprachform verwendet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu erleichtern. Selbstverständlich sind damit Menschen aller Geschlechter angesprochen. Wir respektieren und wertschätzen die Vielfalt und Gleichberechtigung aller Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht und ihrer Herkunft. |
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| Die Gleichstellung von Mädchen und Jungen ist als durchgängiges Leitprinzip zu beachten. |
| 2. | Die Förderung der Jugendarbeit wird nach Artikel 28 Abs. 2 GG durch die Residenzstadt Neustrelitz im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Selbstverwaltung als kommunale Aufgabe wahrgenommen. Jugendarbeit ist der Teil der öffentlichen Jugendhilfe, der sich außerhalb von Familie, Schule und Beruf an die Kinder und Jugendlichen selbst unmittelbar wendet und von ihnen freiwillig nachgefragt wird. |
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| Die Jugend ist die Zukunft unserer Gesellschaft. Die Förderung der Jugendarbeit hat das Ziel, junge Menschen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen, ihre sozialen Kompetenzen zu stärken und sie zu einem aktiven und engagierten Teil unserer Gemeinschaft zu machen. |
Die Residenzstadt Neustrelitz gewährt Zuwendungen für Projekte nach den Maßgaben dieser Richtlinie gemäß folgender Rechtsgrundlagen in der jeweils gültigen Fassung:
| - | Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), |
| - | Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), |
| - | Kinder- und Jugendförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KJfG M-V), |
| - | Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V), |
| - | Landeshaushaltsordnung (§ 44 LHO M-V) und Verwaltungsvorschrift der Landeshaushaltsverordnung zu § 44 (VV LHO M-V), |
| - | Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik), |
| - | Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). |
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Ziffer 6.2) auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Art und Umfang der Zuwendung sind hierbei von den kommunalpolitischen Entscheidungen und der jährlichen Haushaltslage abhängig.
| 2.1 | Die zu fördernden Projekte richten sich an die in der Residenzstadt lebenden 6- bis 27-jährigen Einwohner. |
| 2.2 | Zuschüsse von Dritten, wie z.B. Kreis-, Landes- und Bundesmittel sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und im Finanzierungsplan nachzuweisen. Es wird ein Einsatz von Eigenmitteln erwartet. |
| 2.3 | Es werden nur Projekte gefördert, die junge Menschen in ihrer Entwicklung fördern, frei zugänglich sind und von ihnen selbstbestimmt mitgestaltet werden. |
| 2.4 | Personalkostenzuschüsse können nach Abstimmung mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf der Grundlage personenbezogener Daten unter Berücksichtigung der DS-GVO gewährt werden. |
| 2.5 | Zuwendungen können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes gesichert ist. |
| 2.6 | Im Rahmen der Antragstellung sind alle entsprechenden Formulare verbindlich und vollständig ausgefüllt sowie sämtliche aufgeführte Anlagen beizubringen. |
| 2.7 | Die Träger der Projekte und Maßnahmen sind für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes sowie die Gewährleistung der Aufsichtspflicht verantwortlich. |
| 3.1 | Förderfähige Vorhaben | |
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| Bei der Förderung handelt es sich um Projektförderungen in der Jugendarbeit gem. §11 SGB VIII. Gefördert werden: | |
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| 3.1.1 | Personalkosten für hauptamtliche Fachkräfte der Jugendarbeit in Kinder- und Jugendeinrichtungen der Residenzstadt Neustrelitz, |
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| 3.1.2 | Förderung der Kaltmiete für Kinder- und Jugendeinrichtungen in der Residenzstadt Neustrelitz, |
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| 3.1.3 | Einzelprojekte in der Residenzstadt Neustrelitz, die sich zeitlich, inhaltlich und finanziell abgegrenzt innerhalb eines Kalenderjahres an junge Menschen richten. |
| 3.2 | Nicht förderfähige Vorhaben | |
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| Ausgeschlossen von der Förderung sind Vorhaben, die überwiegend oder ausschließlich religiösen, gewerkschaftlichen, parteipolitischen, schulischen oder berufsbildenden Charakter haben. Dies gilt auch für Vorhaben von geschlossenen Schulklassen innerhalb der Unterrichtszeit sowie von Kultur- und Sportvereinen. | |
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| Ausgeschlossen ist auch die Förderung von Vorhaben, die sich unmittelbar oder mittelbar gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten. | |
Zuwendungsempfänger sind in der Regel Verbände, Jugendgruppen und Jugendinitiativen sowie selbstorganisierte Zusammenschlüsse.
Sie müssen:
| • | die fachlichen Voraussetzungen für das geplante Vorhaben mitbringen, |
| • | die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten und nachweisen, gemäß der VV zu §44 LHO M-V, |
| • | gemeinnützige Ziele verfolgen, |
| • | eine angemessene Eigenleistung erbringen. |
Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung oder Anteilsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Aus einer einmaligen Förderung erwächst kein Anspruch auf Förderung in den Folgejahren.
| 5.1 | Festbetragsfinanzierung | |
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| • | Personalkostenförderung einer hauptamtlichen Fachkraft je Einrichtung der Kinder- und Jugendarbeit |
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| Grundlage ist eine Antragstellung beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe und ein Zuwendungsbescheid. |
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| Die Förderung von Personalkosten richtet sich nach den Maßgaben dieser Richtlinie mit einer maximalen Zuwendung von bis zu 15.000,00 Euro/ Jahr. | |
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| • | Zuschüsse für Kaltmiete für Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit |
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| Die Förderung von Kaltmiete richtet sich nach den Maßgaben dieser Richtlinie mit einer maximalen Zuwendung von bis zu 4.000,00 Euro/ Jahr. | |
| 5.2 | Anteilsfinanzierung | |
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| • | Förderung von Einzelprojekten in der Residenzstadt Neustrelitz in der Kinder- und Jugendarbeit von bis zu einem Drittel der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben |
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| Förderungsfähig sind ausschließlich Sachkosten. | |
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| Sachkosten sind u.a. Honorarausgaben, pädagogische Materialien, Mietkosten und sonstige für die Organisation und Durchführung einer Veranstaltung erforderliche Ausgaben | |
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| Die Förderung von Einzelprojekten richtet sich nach den Maßgaben dieser Richtlinie mit einer maximalen Zuwendung von bis zu 1.500,00 Euro. | |
| 6.1 | Antragsverfahren | |
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| • | Zuwendungen nach dieser Richtlinie stellen Leistungen aus Haushaltsmitteln der Residenzstadt Neustrelitz an Dritte dar. |
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| • | Fördermittel können nur schriftlich auf den gestellten Vordrucken mit den erforderlichen Anlagen beantragt werden. |
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| • | Förderanträge für Personalkosten, Kaltmiete und bedeutende Einzelprojekte in der Residenzstadt Neustrelitz, sind entsprechend dieser Richtlinie bis zum 30. Juni des laufenden Haushaltsplanjahres für die beiden Folgejahre einzureichen. |
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| • | In schriftlich begründeten Ausnahmen kann diese Frist für Einzelprojekte auch unterschritten werden. |
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| • | Der Antrag sowie die geforderten Anlagen sind rechtskräftig zu unterzeichnen und die Vertretungsberechtigung ist mit Erstantrag nachzuweisen. Änderungen sind der Residenzstadt Neustrelitz unverzüglich anzuzeigen. |
| 6.2 | Bewilligungsverfahren | |
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| Bewilligungsbehörde ist die Residenzstadt Neustrelitz, Der Bürgermeister. | |
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| • | Zuwendungen werden nach Antragsprüfung durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Der Zuwendungsbescheid kann gem. § 36 VwVfG M-V mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen versehen werden. |
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| • | Bei Rückzahlungsansprüchen der Residenzstadt Neustrelitz haftet der Antragsteller. Das gilt auch bei der Auflösung des Zuwendungsempfängers sowie bei Ausscheiden der Verantwortlichen |
| 6.3 | Auszahlungsverfahren | |
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| • | Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt nach Erreichen der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides auf der Grundlage der Mittelanforderungen durch den Antragsteller im Rahmen des Verwaltungshandelns. |
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| • | Die Überweisung von Zuwendungen auf ein Privatkonto ist ausgeschlossen. |
| 6.4 | Verwendungsnachweisverfahren | |
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| • | Der Zuwendungsempfänger erbringt gegenüber der Bewilligungsbehörde einen einfachen Verwendungsnachweis. Dieser Nachweis ist unter Verwendung des Vordrucks der Residenzstadt Neustrelitz zu führen. Die Residenzstadt Neustrelitz behält sich vor, weitere Unterlagen zur Prüfung der Verwendung der Zuwendung anzufordern. |
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| • | Bücher, Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege), die Dokumente über die Vergabe von Aufträgen und alle sonstigen mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen, z.B. Presseartikel oder Flyer, sind für fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. |
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| • | Wird der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so ist der Zuwendungsempfänger von der Bewilligung weiterer Zuschüsse so lange auszuschließen, bis der ordnungsgemäße Verwendungsnachweis erbracht ist. |
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| • | Der Bürgermeister, ein von ihm Delegierter und das Rechnungsprüfungsamt der Residenzstadt Neustrelitz sind berechtigt, die Verwendung der städtischen Zuschüsse durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege der Zuschussempfänger sowie durch Ortsbesichtigung zu prüfen. Die Zuschussempfänger sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
| 6.5 | Widerrufsrecht | |
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| Die Bewilligungsbehörde kann einen Zuwendungsbescheid gemäß § 48 VwVfG M-V ganz oder teilweise zurücknehmen bzw. gemäß § 49 VwVfG M-V mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen. Die Zuwendung kann, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückgefordert werden, wenn: | |
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| - | die Fördervoraussetzungen nachträglich entfallen, |
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| - | der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die unrichtig oder unvollständig waren, |
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| - | die Verwendung nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wird, |
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| - | sich die Finanzierung des geförderten Vorhabens ändert, |
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| - | die Zuwendung nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird. |
| 6.6 | Verzinsung | |
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| Für Mittel, die nicht innerhalb des Förderzeitraumes verwendet worden sind sowie für zweckwidrig verwendete Mittel, können Zinsen gem. § 49 a Abs. 3 VwVfG M-V erhoben werden. Rückzahlungsansprüche werden gemäß § 49 a VwVfG M-V Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 247 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst. | |
| 6.7 | Zu beachtende Vorschriften | |
|
| Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung und Verzinsung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO M-V, das VwVfG M-V sowie das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). | |
| 7.1 | Datenspeicherung |
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| Die Erhebung der personenbezogenen Daten in den Antragsformularen erfolgt zur Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen und der ordnungsgemäßen Durchführung der Antragsverfahren. Die Daten stehen der Bewilligungsbehörde und den Prüfeinrichtungen der Stadt, des Landkreises und des Landes sowie den von diesen zu Prüfzwecken beauftragten Stellen zur Verfügung. Darüber hinaus können Angaben über alle gewährten Zuwendungen durch die Bewilligungsbehörde veröffentlicht werden. Es gelten die datenschutzrechtlichen Grundsätze entsprechend der EU-Datenschutzgrundverordnung in der aktuellen Fassung. |
| 7.2 | Informationspflicht |
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| Bei allen Veröffentlichungen und Marketingmaßnahmen, die im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt stehen, ist in geeigneter Weise auf die Förderung der Residenzstadt Neustrelitz hinzuweisen. |
Die Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie Förderung der offenen Jugendarbeit vom 23.05.2002 außer Kraft.
Neustrelitz, 12.12.2025