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Strelitzer Echo
Ausgabe 10/2025
Bekanntmachungen der Stadt Neustrelitz
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Anmeldung schulpflichtiger Kinder für das Schuljahr 2026/2027

Die Schulpflicht beginnt für alle Kinder, die bis zum 30. Juni 2026 das sechste Lebensjahr vollenden ab dem 1. August 2026. Die Anmeldung für Erstklässler in Mecklenburg-Vorpommern muss bis zum 31. Oktober 2025 durch die Personensorgeberechtigten gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 1 Schulgesetz M-V erfolgen.

Für das Schuljahr 2026/2027 erfolgen die Anmeldungen ab dem 01.08.2025 digital. Das Formular ist ab sofort abrufbar unter: Formular Schulanmeldungen (ourl.io/KeM20) oder führen Sie das Anmelden bequem direkt über diesen QR-Code durch:

In der Zeit vom 15.09.2025 bis zum 26.09.2025 kann eine Anmeldung auch im Rathaus der Residenzstadt Neustrelitz, im Amt für Bildung und Soziales, Raum 3.14, während der öffentlichen Sprechzeiten erfolgen.

Das für alle drei Grundschulen einheitliche Formular (2. QR-Code) kann vorab ausgefüllt, unterzeichnet und zur Anmeldung mitgebracht werden. Sie können für die manuelle Anmeldung das PDF herunterladen (https://lmy.de/mgMcK).

Neben dem Antragsformular Schulanmeldung sind folgende Dokumente mitzubringen:

  • Geburtsurkunde und Impfausweis des Kindes,
  • Ausweise der Personensorgeberechtigten,
  • Formular Elternunterrichtung (https://is.gd/1748Tt) für die Kita, Alternativ zum Formular oben und diesem QR-Code.

Verfahren:

  1. Bei der Anmeldung der schulpflichtigen Kinder des Einzugsbereiches ist die nächstgelegene Grundschule in öffentlicher Trägerschaft vom Hauptwohnsitz durch die Personensorgeberechtigten anzugeben.
  2. Für Kinder, die an einer freien Grundschule beschult werden sollen, geben die Personensorgeberechtigten dies ausdrücklich bei der Anmeldung an der Schule in öffentlicher Trägerschaft an.
  3. Über die Aufnahme – d.h. die positive Entscheidung über die tatsächliche Aufnahme – entscheidet gem. § 101 Abs. 5 Nr.1 SchulG M-V und § 6 Abs. 1 Schulpflichtverordnung die Schulleitung. Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die vorhandene Aufnahmekapazität, so unterrichtet die Schulleitung das Staatliche Schulamt und es wird eine gemeinsame Entscheidung durch die Schulleitung, den Schulträger und das Staatliche Schulamt getroffen.
Gabriele Michallik
Amtsleiterin Bildung und Soziales