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Strelitzer Echo
Ausgabe 2/2026
Bekanntmachungen der Stadt Neustrelitz
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Die Residenzstadt Neustrelitz hat eine neue Hauptsatzung

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg - Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.06.2024 (GVOBl. M-V S. 270), zuletzt geändert durch Berichtigung (GVOBI. M-V 2024 S. 351), wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 06.11.2025 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

Präambel

Die Residenzstadt Neustrelitz ist Bestandteil einer von Vielfalt bestimmten Gesellschaft und fördert Toleranz und gegenseitige Achtung im Zusammenleben ihrer Bevölkerung.

Allein aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Satzung die gewohnte männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet.

Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen oder diversen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung zu verstehen sein. Es steht für uns ein respektvoller und wertschätzender Umgang im Vordergrund – unabhängig von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität.

§ 1 Name, Wappen und Dienstsiegel

(1) Die Stadt führt den Namen Neustrelitz. Sie führt die Bezeichnung „Residenzstadt“.

(2) Die Residenzstadt Neustrelitz führt das folgende Wappen:

„In gespaltenem Schild vorn in Rot ein aus einer silbernen Wolke am Spalt wachsender silberner Arm mit Ärmel, an dessen Saum eine fliegende Schleife, in der Hand ein goldener diamantenbesetzter Ring; hinten in Gold ein hersehender schwarzer Stierkopf mit aufgerissenem Maul, silbernen Zähnen, ausgeschlagener roter Zunge, abgerissenem Halsfell, dessen Randung bogenförmig ausgeschnitten ist und sieben Spitzen zeigt und mit silbernen Hörnern, auf der Stirn eine goldene Fürstenkrone, von der fünf mit Blattornamenten und Perlen abwechselnd besteckte Zinken sichtbar sind.“

(3) Die Residenzstadt Neustrelitz führt ein Dienstsiegel mit dem Stadtwappen und der Umschrift RESIDENZSTADT NEUSTRELITZ.

(4) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.

§ 2 Rechte und Unterrichtung der Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung eine Versammlung der Einwohner der Residenzstadt ein. Die Versammlung kann auch begrenzt auf Stadt- und Ortsteile durchgeführt werden. Der Bürgermeister unterrichtet die Einwohner über die Internetseite www.neustrelitz.de, über das Informationsblatt der Residenzstadt Neustrelitz „Strelitzer Echo“ und eine Tafel am Rathaus über allgemein bedeutsame Angelegenheiten.

(2) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde zu Beginn des öffentlichen Teils der Stadtvertretersitzung, Fragen an alle Mitglieder der Stadtvertretung und den Bürgermeister zu stellen sowie Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen, die sich dabei auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Stadtvertretung beziehen, werden in der Sitzung nicht beantwortet.

(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Stadtvertretung über wichtige Angelegenheiten zu berichten.

§ 3 Stadtvertretung

(1) Die in die Stadtvertretung gewählten Bürger führen die Bezeichnung Stadtvertreter.

(2) Der Vorsitzende der Stadtvertretung führt die Bezeichnung Stadtpräsident.

(3) Die Stadtvertretung wählt aus ihrer Mitte eine erste und eine zweite Stellvertretung des Stadtpräsidenten. Zusammen bilden sie das Präsidium der Stadtvertretung.

(4) Der Stadtpräsident und dessen Stellvertreter werden durch die Mehrheit der anwesenden Stadtvertreter gewählt.

§ 4 Sitzungen der Stadtvertretung

(1) Die Stadtvertretungssitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen von der Sitzung ausgeschlossen:

  1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen
  2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner
  3. Grundstücksangelegenheiten
  4. Rechnungsprüfungsangelegenheiten, außer dem Abschlussbericht.

(3) Mündliche Anfragen während der Stadtvertretungssitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vier Wochen schriftlich beantwortet werden. Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Stadtvertretung für ihre Anfragen nicht zur Verfügung.

(4) Sitzungen der Stadtvertretung finden im Falle einer Katastrophe, einer epidemischen Lage oder einer vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituation, die die Durchführung der Sitzung am Sitzungsort oder die Teilnahme der Mitglieder unzumutbar erschwert oder verhindert, ausschließlich mittels Bild- und Tonübertragung nach Maßgabe des § 29 a Abs. 5 KV M-V statt.

§ 5 Hauptausschuss

(1) Dem Hauptausschuss gehören neben dem Bürgermeister 10 Mitglieder der Stadtvertretung an. Die Fraktionen und Zählgemeinschaften benennen neben diesen 10 weitere 10 Mitglieder der Stadtvertretung als stellvertretende Hauptausschussmitglieder.

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht in die ausschließliche Kompetenz der Stadtvertretung fallen bzw. nicht dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(3) Der Hauptausschuss erhält die Befugnis,

a)

Verträge der Residenzstadt mit Mitgliedern der Stadtvertretung und der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und den leitenden Mitarbeitern

der Stadtverwaltung mit Wertgrenzen zwischen 10.000 € und 25.000 € zu

genehmigen,

b)

über- und außerplanmäßige Aufwendungen im Ergebnishaushalt und/oder über- und außerplanmäßige Auszahlungen im Finanzhaushalt von mehr als 25.000 € bis zu 100.000 € zuzustimmen. Ausgenommen davon sind zahlungsunwirksame neue oder zusätzliche Aufwendungen wie z.B. Abschreibungen.

c)

über den Abschluss von städtebaulichen Verträgen zwischen 15.000 € und 500.000 € zu entscheiden.

d)

Entscheidungen zu Verfügungen über städtisches Vermögen in den nachfolgend bestimmten Wertgrenzen zu fassen:

-

Erwerb und Veräußerung von beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Rechten über einem Wert von 10.000 € bis zu 100.000 €,

-

Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten über einem Wert von 10.000 € bis zu 100.000 €, bei Erbbaurechten ist der maßgebliche Wert der Verkehrswert des Grundstückes,

-

Rangrücktrittserklärungen über einen Wert von 500.000 € bis zu einer Wertgrenze von 1.000.000 €.

e)

Beschlüsse über die Hingabe von Darlehen bis zu 100.000 € und bei Aufnahmen von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes innerhalb einer Wertgrenze bis zu 1,0 Mio. € zu fassen.

f)

über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung gemäß § 38 Abs. 3 KV M-V handelt, bei einem geschätzten Auftragswert bei

-

Bauleistungen ab 500.000 € (netto)

-

Liefer- und Dienstleistungen ab 250.000 € (netto)

g)

bei Stundungen, Niederschlagungen und Erlassen von Forderungen der Residenzstadt Neustrelitz in folgender Höhe zu entscheiden:

-

Stundungen über 15.000 €

-

Niederschlagungen über 5.000 €

-

Erlasse über 500 €

(4) Der Hauptausschuss erhält nach § 38 Abs. 2 Satz 5 KV M-V die Befugnis, das Einvernehmen mit Entscheidungen des Bürgermeisters über Personalentscheidungen, die Dezernenten betreffen, zu erteilen. Personalentscheidungen, die Amtsleiter betreffen, trifft der Bürgermeister im Benehmen mit dem Hauptausschuss. Dieser ist über die Personalentscheidungen weiterer leitender Bediensteter in Kenntnis zu setzen. Er entscheidet über gleichzeitige Kündigungen von mehr als 10 Mitarbeitern der Residenzstadt.

(5) Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV MV von 100 € bis 1.000 € trifft der Hauptausschuss.

§ 6 Ortsteilvertretungen

(1) Zum Gebiet der Residenzstadt Neustrelitz gehören die beiden eingemeindeten Ortsteile Fürstensee, bestehend aus der Gemarkung Fürstensee (alle Flure und alle Flurstücke), und Klein Trebbow (mit Groß Trebbow und Drewin), bestehend aus den Gemarkungen Klein Trebbow und Groß Trebbow (jeweils alle Flure und alle Flurstücke).

(2) In den Ortsteilen Fürstensee und Klein Trebbow werden Ortsteilvertretungen mit der Bezeichnung Ortschaftsräte, bestehend aus 5 Einwohnern gebildet. Mitglieder der Ortsteilvertretung können Einwohner des Ortsteils, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie Mitglieder der Stadtvertretung sein. Sie tragen die Bezeichnung Ortschaftsratsmitglied. Die Besetzung erfolgt für die Dauer der Kommunalwahlperiode nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren gemäß der Geschäftsordnung der Stadtvertretung Neustrelitz. Die Vorsitzenden trägt die Bezeichnung Ortschaftsratvorsitzende.

(3) Die Ortsteilvertretungen vertreten die Interessen der Einwohner des Ortsteils gegenüber der Stadtvertretung. Sie fördern die Beziehungen der Einwohner zur Stadtvertretung und dem Bürgermeister und pflegen die Kontakte zu allen im Ortsteil ansässigen Vereinen, Institutionen und sonstigen demokratischen Vereinigungen.

(4) Die Ortschaftsratsvorsitzenden können Sitzungen des Ortschaftsrates mit öffentlicher Beteiligung (so genannte erweiterte Ortschaftsratssitzungen) für ihre Ortsteile einberufen, zu denen der Bürgermeister einzuladen ist.

§ 7 Ausschüsse

(1) Die ständigen beratenden Ausschüsse der Stadtvertretung setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus 10 Mitgliedern zusammen. Davon können bis zu 3 sachkundige Einwohner sein. Jede Fraktion/Zählgemeinschaft kann max. einen sachkundigen Einwohner pro Ausschuss benennen.

(2) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

Name

Aufgabengebiet

1. Ausschuss für Stadtentwicklung und Bau

Stadtentwicklungs-, Bau-, Verkehrs-

und Umweltangelegenheiten sowie Wirtschaftsförderung

2. Ausschuss für Bildung und Soziales

Jugend, Sport, Schulentwicklung, Kitaentwicklung, Soziales

3. Ausschuss für Kultur und Tourismus

Kultur, Tourismus, Städtepartnerschaften

Die Ausschüsse 1, 2 und 3 tagen öffentlich. § 4 dieser Hauptsatzung gilt entsprechend.

Folgende Ausschüsse werden mit 7 Mitgliedern der Stadtvertretung besetzt:

4. Finanzausschuss

Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben

5. Rechnungsprüfungsausschuss

Begleitung der Haushaltsführung

Die Ausschüsse 4 und 5 tagen nichtöffentlich.

Die Stadtvertretung benennt für die Mitglieder in den Ausschüssen auch stellvertretende Mitglieder.

(3) Zeitweilig kann ein Sonderausschuss mit 7 Stadtvertretern gebildet werden. Für die benannten Mitglieder sind Stellvertreter zu benennen. Durch Beschluss der Stadtvertretung wird die Aufgabe konkretisiert und die Bildung und Auflösung des Ausschusses geregelt.

§ 8 Beiräte

(1) Die Stadtvertretung kann zu besonderen Themen die Bildung von Beiräten beschließen, welche die städtischen Gremien beraten und bei der politischen Entscheidungsfindung unterstützen sollen.

(2) Die näheren Einzelheiten, insbesondere die Aufgaben, Besetzung und die Zusammensetzung, werden durch eine, jeweils von der Stadtvertretung zu beschließenden Satzung geregelt. Zusätzlich haben sich die Beiräte zur Regelung ihrer inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung zu geben.

(3) Die Vorsitzenden der Beiräte haben in den Sitzungen des jeweils fachlich zuständigen Ausschusses in den wichtigen Angelegenheiten, die die jeweilige Bevölkerungsgruppe in besonderer Weise betreffen, ein Rede- und Antragsrecht. Ein Mitglied des Beirats berichtet mindestens einmal im Jahr im fachlich zuständigen Ausschuss über die Arbeit des Beirats

(4) Die Auflösung eines Beirats erfolgt durch Beschluss der Stadtvertretung.

§ 9 Anfragen

Anfragen der Mitglieder der Stadtvertretung gem. § 34 Abs. 3 KV M-V müssen in einer Frist von vier Wochen schriftlich durch den Bürgermeister beantwortet werden. Die Antwort ist allen Mitgliedern der Stadtvertretung zur Kenntnis zu geben. In begründeten Ausnahmefällen verlängert sich diese Frist. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin hat die Anfragenden zu unterrichten.

§ 10 Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister wird für 7 Jahre gewählt.

(2) Dem Bürgermeister wird die Befugnis übertragen,

a)

über- und außerplanmäßige Aufwendungen im Ergebnishaushalt und/oder über- und außerplanmäßige Auszahlungen im Finanzhaushalt bis zu einer Wertgrenze von je 25.000 € zuzustimmen. Für zahlungsunwirksame neue oder zusätzliche Aufwendungen wie z. B. Abschreibungen ist der Bürgermeister zuständig.

b)

Vermögensverfügungen bis zu einer Höhe von 10.000 € zu treffen.

Für Rangrücktrittserklärungen ist der Bürgermeister bis zu einer Wertgrenze von 500.000 € zuständig.

c)

Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 5 Abs. 3 d) und f) dieser Hauptsatzung zu treffen. Er hat den Hauptausschuss auf der nachfolgenden Sitzung über erfolgte Vergaben ab einer Auftragssumme von mehr als 100.000 € zu informieren.

d)

über den Abschluss von städtebaulichen Verträgen bis zu einer Wertgrenze von 15.000 € zu entscheiden.

e)

bei Stundungen, Niederschlagungen und Erlassen von Forderungen der Residenzstadt Neustrelitz in folgender Höhe zu entscheiden:

-

Stundungen bis 15.000 €

-

Niederschlagungen bis 5.000 €

-

Erlasse bis 500 €

-

Vergleiche (Erlasse, Stundungen) im Rahmen der Insolvenzordnung

f)

im Rahmen des Erschließungsbeitragsrechts über Abschnittsbildungen, Kostenspaltungen und Festlegungen von Abrechnungseinheiten zu entscheiden.

g)

über die Zustimmung für Ausschreibungen und Auftragsvergaben im Rahmen von Erschließungsverträgen durch den jeweiligen Erschließungsträger zu entscheiden.

(3) Die Wertgrenze nach § 38 Abs. 6 KV M-V wird auf 50.000 € festgelegt. Verpflichtungserklärungen bzw. wiederkehrende Verpflichtungen bis zu dieser Wertgrenze können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten der Residenzstadt in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt die Wertgrenze bei 50.000 €. Der Wert bei Miet-, Pacht-, Dauerlieferungsverträgen oder sonstigen auf längere Zeit abgeschlossenen Verträgen wird durch die pro Jahr zu erbringenden Zahlungen ermittelt. Dies gilt nicht für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen; hier genügt die Textform soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt.

(4) Der Bürgermeister entscheidet unter Beachtung von § 5 Absatz 4 dieser Hauptsatzung über die Einstellung und Entlassung der Dezernenten nachgeordneten Beschäftigten der Residenzstadt. Alle Beschäftigten werden durch den Bürgermeister ein- und höhergruppiert.

(5) Der Bürgermeister entscheidet über

  1. das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre),
  2. Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen sowie vorläufige Untersagungen nach § 15 Abs. 1 BauGB,
  3. das Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion),
  4. das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben),
  5. die Genehmigungen nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB,
  6. die Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB,
  7. die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1, § 177 Abs.1, § 178 und § 179 Abs. 1 BauGB,
  8. Stellungnahmen im Rahmen der gemeindenachbarlichen Abstimmungen nach § 2 Abs. 2 BauGB,
  9. Abweichungen von Festsetzungen nach § 67 Abs. 3 LBauO,
  10. sonstige Stellungnahmen im Rahmen baurechtlicher Beteiligungsverfahren.

(6) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.

(7) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 99,99 €.

§ 11 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Sie wird durch den Hauptausschuss bestellt. Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt mit Ausnahme der Regelung in § 41 Abs. 5, 7 KV M-V der Dienstaufsicht des Bürgermeisters.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Residenzstadt beizutragen.

Vorschlag Verwaltung, Beschluss Stadtvertretung: Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für die Gleichstellung von Männern und Frauen
  2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Residenzstadt Neustrelitz
  3. die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen
  4. ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes zu frauenspezifischen Belangen.

(3) Der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.

§ 12 Entschädigung und Sitzungsgeld

(1) Der Stadtpräsident erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 600 €/Monat.

(2) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 250 €/Monat. Unabhängig von der fraktionsinternen Absprache gibt es nur eine solche Entschädigung pro Fraktion.

(3) Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung von 190 €/ Monat.

(4) Der 1. und 2. Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten je eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 360 €/Monat.

(5) Die Stadtvertreter, Ausschussmitglieder oder deren Vertreter erhalten eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung von 40 €/Sitzung. Das Ausschussmitglied, welches zu Beginn der Sitzung anwesend ist, erhält die sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung.

(6) Ausschussvorsitzende und deren Vertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung von 60 €/Sitzung.

(7) Die Ortschaftsratsvorsitzenden erhalten eine Aufwandsentschädigung von 180 €/Monat.

(8) Ortschaftsratsmitglieder erhalten eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 €/Sitzung, maximal 240 € pro Jahr.

(9) Stadtvertreter erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 120 € zusätzlich zur sitzungsbezogenen Aufwandentschädigung, sofern sie keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung der Residenzstadt empfangen.

(10) Ehrenbeamte und ehrenamtlich Tätige erhalten für Dienstreisen eine Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.

(11) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Residenzstadt in der Gesellschafterversammlung und in einem Aufsichtsrat oder ähnlichen Organen eines Unternehmens oder Einrichtungen des privaten Rechts, sind an die Residenzstadt abzuführen, soweit sie den Betrag von 400 € pro Sitzung oder im Monat übersteigen. Dies gilt nicht für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit nachweislich entstanden sind. Führt ein Vertreter den Vorsitz in einem in Satz 1 genannten Gremium, sind die Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen an die Residenzstadt abzuführen, soweit sie den Betrag von 750 € pro Sitzung oder im Monat übersteigen; Satz 2 gilt entsprechend.

§ 13 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Bekanntmachungen von Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Residenzstadt Neustrelitz, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, also auch solche des Baugesetzbuches (BauGB), erfolgen durch Veröffentlichung im Internet unter www.neustrelitz.de. Unter dieser Adresse sind neben den öffentlichen Bekanntmachungen das Ortsrecht und das Informationsblatt „Strelitzer Echo“ zu lesen. Ergänzend werden die Bekanntmachungen im Informationsblatt „Strelitzer Echo“ abgedruckt. Die Bekanntmachung ist mit dem Tag der Veröffentlichung im Internet bewirkt.

Die Wortlaute der öffentlich bekanntgemachten Satzungen können im Rathaus der Residenzstadt Neustrelitz, Markt 1, 17235 Neustrelitz von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden. Sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder ebenfalls gegen Kostenerstattung unter Angabe der Bezugsadresse postalisch zur Verfügung gestellt. Dies gilt auch für außer Kraft getretene Satzungen.

(2) Im Rahmen der öffentlichen Zustellung und bei einer vereinfachten Bekanntmachung (z. B. gem. § 5 Abs. 2 Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V) werden Schriftstücke an der Bekanntmachungstafel im Foyer des Rathauses Markt 1, 17235 Neustrelitz ausgehängt.

(3) Ist die öffentliche Bekanntmachung infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Strelitzer Straße 1 in 17235 Neustrelitz zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(4) Einladungen zu den Sitzungen der Stadtvertretungen und ihrer Ausschüsse werden auf der Internetseite der Residenzstadt und durch Aushang an der Bekanntmachungstafel im Rathaus Markt 1, 17235 Neustrelitz öffentlich bekannt gemacht.

(5) Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Stadtvertretersitzungen sind über die Internetseite www.neustrelitz.de einzusehen.

§ 14 Elektronische Kommunikation (§ 173 a KV M-V)

(1) Erklärungen, durch welche die Residenzstadt Neustrelitz verpflichtet werden soll, können auch in elektronischer Form abgegeben werden unter der Maßgabe, dass die Erklärungen mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur versehen sind. Im Fall der elektronischen Erklärung entfallen sowohl die handschriftliche Unterzeichnung als auch die Beifügung des Dienstsiegels.

(2) Dies gilt nicht für Einwohneranträge, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.

§ 15 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die am 18.05.2020 beschlossene Hauptsatzung in der Fassung der letzten Änderung vom 31.03.2022 außer Kraft.

Andreas Grund
Bürgermeister der Residenzstadt Neustrelitz