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Strelitzer Echo
Ausgabe 3/2025
Bekanntmachungen der Stadt Neustrelitz
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Satzung über den Bebauungsplan Nr. 76/22 „Pflege- und Gesundheitszentrum Schwarzer Weg“

Die Stadtvertretung der Stadt Neustrelitz hat in ihrer Sitzung am 30.01.2025 die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 76/22 „Pflege- und Gesundheitszentrum Schwarzer Weg“ beschlossen. Diese Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Im Amt für Stadtplanung und Grundstücksentwicklung (Stadtverwaltung Neustrelitz, Markt 1, Rathaus) kann die Satzung sowie die dazugehörige Begründung eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden. Darüber hinaus ist die Satzung im Internet unter der Adresse www.neustrelitz.de („Stadtentwicklung & Wirtschaft“ / „Bebauungspläne“) einsehbar.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB verzeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs- und des Flächennutzungsplans (unter Beachtung von § 214 Abs. 2 BauGB) sowie Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften, deren Verletzung stets geltend gemacht werden kann). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.

Grund
Bürgermeister