Mit Schreiben vom 05. Februar 2025 wendet sich die untere Abfallbehörde des Landkreises MSE an die Residenzstadt Neustrelitz und gleichzeitig an die Städte und Ämter im Zuständigkeitsbereich. Anlass hierfür ist, dass immer wieder Anfragen bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der unteren Abfallbehörde ankommen, aber auch Beschwerden über Verstöße durch Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, nicht nur in den Monaten März und Oktober. In dem Informationsschreiben, dass an die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie alle Ordnungsbehörden gerichtet ist, wird auf den Inhalt der Pflanzenabfalllandesordnung verwiesen, insbesondere aber auf die Allgemeinverfügungen des Kreises hingewiesen, wie sie u.a. auch für Neustrelitz und alle Stadt- und Ortsteile gilt und damit ein ganzjähriges Verbrennverbot gegeben ist.
Gleichzeitig ist auch die Zulässigkeit von Abfallbeseitigungen in der freien Natur nicht gegeben. Seitens der unteren Abfallbehörde wird mitgeteilt, dass im § 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) bestimmt ist, dass Abfälle grundsätzlich nur in dafür zugelassenen Anlagen beseitigt werden dürfen. Somit gilt das Verbrennverbot auf den privaten Gartenflächen genauso, wie in der freien Natur.
Selbstverständlich ist es möglich und ausdrücklich zu begrüßen, Pflanzenabfälle zu kompostieren, in den Boden einzubringen, auf privaten Gartengrundstücken verrotten zu lassen und als Mulch zu verwenden. Gärtnerinnen und Gärtner verfügen hier in der Regel über umfassende Kenntnisse, ziehen Sie aber auch gern Fachleute in unseren zahlreichen Gartenvereinen zu Rate.
Die Residenzstadt wünscht allen Leserinnen und Lesern eine gute Vorbereitung auf das neue Gartenjahr und allen eine ganzjährig gleichbleibende sehr gute Luftqualität in allen Stadt- und Ortsteilen. Sollte es dennoch vereinzelt zu Verstößen kommen, melden Sie diese bitte umgehend dem Amt für Ordnung und Sicherheit – Gartenabfälle gehören auch nicht in den Stadtwald!
(PM)