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Strelitzer Echo
Ausgabe 5/2025
Bekanntmachungen der Stadt Neustrelitz
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Wahlbekanntmachung der Residenzstadt Neustrelitz für den Fall einer Stichwahl zum Landrat im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

1.

Am 25. Mai 2025 findet die Stichwahl zum Landrat im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte statt, für den Fall, dass am 11. Mai 2025 kein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.

2.

Die Wahlräume werden in der Residenzstadt Neustrelitz eingerichtet. Sie ist in die in der Anlage dargestellten 7 allgemeinen Wahlbezirke eingeteilt. Ob ein Wahlbezirk barrierefrei ist, kann der Anlage entnommen werden. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigen bis spätestens zum 19. April 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände 901 - 904 treffen am Stichwahltag, den 25.05.2025 zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses jeweils um 15.00 Uhr in der Schloßstraße 12/13 (Kulturquartier Mecklenburg-Strelitz) in 17235 Neustrelitz zusammen.

3.

Jeder Wahlberechtigte kann in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung mitzubringen. Sie wird bei der Stichwahl abgegeben. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein oder Reisepass) vorzulegen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Stichwahl eine Stimme. Der Stimmzettel enthält für die Stichwahl im Wahlgebiet die Namen der zwei Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und neben den Namen jedes Bewerbers jeweils ein Kreis für die Kennzeichnung. Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in den Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.

Zur Kennzeichnung des Stimmzettels muss eine Wahlzelle des Wahlraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden. Der Stimmzettel ist in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.

Sehbehinderte Personen können eine andere Person, deren Hilfe sie sich bei der Stimmabgabe bedienen wollen, bestimmen. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wahlberechtigten zu beschränken. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder die Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Hilfspersonen, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein können, sind nach § 2 Abs. 2 Landes- und Kommunalwahlordnung zur Geheimhaltung verpflichtet.

4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Stichwahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird.

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 28 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes).

5.

Für die Stichwahl werden für Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, von Amts wegen von der Gemeindewahlbehörde erneut Wahlscheine ausgestellt. Zugleich erhalten sie von Amts wegen für die Stichwahl den Stimmzettel, den Stimmzettelumschlag den Wahlschein sowie den Wahlbriefumschlag zugesandt. Sonstige Wahlberechtigte erhalten einen Wahlschein auf Antrag. Hier wird auf die öffentliche Wahlbekanntmachung der Residenzstadt Neustrelitz über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landratswahl am 11. Mai 2025 hingewiesen, zu finden in der Ausgabe 04 des „Strelitzer Echos“ vom 15.März 2025. Wahlscheine für die Stichwahl können bis 23.05.2025, 12.00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich (auch elektronischer Brief, Telefax) oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden. Im Falle des § 19 Abs. 3 Sätze 2 und 3 Landes- und Kommunalwahlordnung M-V kann der Antrag noch am Wahltag bis 15.00 Uhr gestellt werden. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum 24.05.2025, 12.00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden. Für diesen Fall ist zur Ausstellung eines neuen Wahlscheines von 09.00 bis 12.00 Uhr folgende Tel.-Nr.: 4534213 für die Rufbereitschaft zu wählen. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Stichwahl durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlraum in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, aufsuchen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Stichwahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Wahlberechtigte, die ihre Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeindewahlbehörde abholen, haben die Möglichkeit, ab 19.05.2025 gleich an Ort und Stelle zu wählen. Wer mit dem Wahlschein in einem Wahlraum des Wahlkreises wählen will, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) den Wahlschein und den Stimmzettel aus den Briefwahlunterlagen mitbringen und erhält im Wahlraum gegen Abgabe des mitgebrachten Stimmzettels einen neuen Stimmzettel.

6.

Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Neustrelitz, 24.03.2025

Andreas Grund
Gemeindewahlbehörde

Anlage zur Wahlbekanntmachung der Residenzstadt Neustrelitz für den Fall einer Stichwahl zum Landrat im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte