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Strelitzer Echo
Ausgabe 5/2025
Bekanntmachungen der Stadt Neustrelitz
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Wahlbekanntmachung der Residenzstadt Neustrelitz

für die Wahl zum Landrat im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte am 11.05.2025

1.

Am 11. Mai 2025 findet die Wahl zum Landrat im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte statt. Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.

2.

Die Wahlräume werden in der Residenzstadt Neustrelitz eingerichtet. Sie ist in die in der Anlage dargestellten 7 allgemeinen Wahlbezirke eingeteilt. Ob ein Wahlbezirk barrierefrei ist, kann der Anlage entnommen werden. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigen bis spätestens zum 19. April 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände 901 - 904 treffen zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses jeweils um 15.00 Uhr in der Schloßstraße 12/13 (Kulturquartier Mecklenburg-Strelitz) in 17235 Neustrelitz zusammen.

3.

Jeder Wahlberechtigte kann in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung mitzubringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein oder Reisepass) vorzulegen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Landratswahl eine Stimme. Der Stimmzettel enthält für die Wahl im Wahlgebiet die Namen der Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts davon einen Kreis für die Kennzeichnung. Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in den Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.

Zur Kennzeichnung des Stimmzettels muss eine Wahlzelle des Wahlraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden. Der Stimmzettel ist in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.

Sehbehinderte Personen können eine andere Person, deren Hilfe sie sich bei der Stimmabgabe bedienen wollen, bestimmen. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wahlberechtigten zu beschränken. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder die Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Hilfspersonen, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein können, sind nach § 2 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung zur Geheimhaltung verpflichtet.

4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird.

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 28 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes).

5.

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlraum in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, aufsuchen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Wahlberechtigte, die ihre Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeindewahlbehörde abholen, haben die Möglichkeit, gleich an Ort und Stelle zu wählen.

Wer mit dem Wahlschein in einem Wahlraum des Wahlkreises wählen will, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) den Wahlschein und den Stimmzettel aus den Briefwahlunterlagen mitbringen und erhält im Wahlraum gegen Abgabe des mitgebrachten Stimmzettels einen neuen Stimmzettel.

6.

Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Neustrelitz, 21.03.2025

Andreas Grund
Gemeindewahlbehörde

Anlage zur Wahlbekanntmachung der Residenzstadt Neustrelitz für die Wahl zum Landrat im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte