Das Amt Niepars erhebt im Kalenderjahr 2023
| 1. | gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes | |
| • | Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Vermögen | |
| • | Grundsteuer B für Grundstücke des Grundvermögens | |
| 2. | gemäß § 15 Kommunalabgabengesetz MV | |
| • | Hundesteuer | |
| • | Zweitwohnsitzsteuer | |
| • | WBV-Gebühren | |
| in der Höhe der Beträge, die für das vergangene Kalenderjahr 2022 zu entrichten waren. | ||
Neue Steuer- bzw. Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt.
Die Steuern/Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn
| • | die Abgabenpflicht neu begründet wird |
| • | der Abgabenschuldner wechselt |
| • | der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert oder |
| • | die Fälligkeit oder die Zahlweise sich ändert |
Die zu erhebenden Steuern/Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Steuer- bzw. Abgabenbescheide festgesetzt. Die Festsetzung bewirkt, dass die Steuern/Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich aus dem letzten schriftlichen Bescheid ergeben. Soweit nur für einzelne Grundstücke desselben Eigentümers neue Steuer- bzw. Abgabenbescheide ergehen, behalten für die übrigen Grundstücke die bisherigen Bescheide ihre Gültigkeit. Für den Steuer- bzw. Abgabenschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihm an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre. Die Steuer- bzw. Abgabenpflichtigen werden daher gebeten, die Steuern/Abgaben mit den Beträgen, die sich aus den letzten Bescheiden ergeben, weiterhin ohne besondere Aufforderung zu den üblichen Fälligkeitsterminen (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. bzw. bei Jahreszahlern zum 01.07.) an das Amt Niepars, unter Angabe des Kassenzeichens, auf das nachstehende Konto zu überweisen:
IBAN DE 21 1203 0000 0000 1042 24
BIC BYLADEM1001
Gegen diese öffentliche Steuer-/Gebührenfestsetzung kann innerhalb eines Monats durch Widerspruch, der schriftlich oder zur Niederschrift an das Amt Niepars, Gartenstraße 69 b, 18442 Niepars, zu erheben ist, angefochten werden. Die Frist beginnt am Tage nach dieser öffentlichen Bekanntmachung.
Steueramt / WBV-Gebühren