Aus gegebenem Anlass weisen wir auf die „Amtsordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Amtsbereich Niepars“ über das Führen und Halten von Hunden. Laut § 4 Absatz 2 der Amtsordnung dürfen Hunde auf Straßen und Anlagen nur angeleint von aufsichtsfähigen Personen geführt werden. Wer auf Straßen und Anlagen Hunde mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass sie Personen und Sachen nicht gefährden sowie Gehwege, Bürgersteige, Fußgängerstraßen, Rasenflächen und sonstige Anlagen nicht beschmutzen.
Die Leinenpflicht gilt für den gesamten Amtsbereich Niepars. Es gibt keine ausgewiesenen Flächen/ Bereiche in der keine Leinenpflicht besteht.
Die Nichtbeachtung der Leinenpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Im Auftrag