Das Martinshorn gemäß § 35 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 StVO: Wann die Feuerwehr es einsetzen muss?
Das Martinshorn ist ein unüberhörbares Signal, das insbesondere von Rettungs- und Einsatzfahrzeugen wie der Feuerwehr genutzt wird, um sich im Straßenverkehr durchzusetzen. Dabei gibt es klare rechtliche Vorgaben, die festlegen, wann und wie dieses Signal eingesetzt werden darf. Die maßgeblichen Regelungen finden sich in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), speziell in den §§ 35 Abs. 1 und 38 Abs. 1 StVO.
§ 35 Abs. 1 StVO: Sonderrechte für Einsatzfahrzeuge
§ 35 Abs. 1 StVO räumt Fahrzeugen, die zu bestimmten Zwecken unterwegs sind – dazu gehören Rettungsdienste, Feuerwehr, Polizei und andere öffentliche Dienste –, sogenannte „Sonderrechte“ ein. Diese Sonderrechte ermöglichen es den Einsatzfahrzeugen, bestimmte Verkehrsregeln zu missachten, um schnell und sicher ans Ziel zu gelangen. Dabei wird das Martinshorn als Warnsignal eingesetzt.
Laut § 35 Abs. 1 StVO dürfen die Einsatzfahrzeuge – und damit auch die Feuerwehr – „von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgabe dringend geboten ist“. Konkret bedeutet dies, dass die Feuerwehr unter bestimmten Umständen von Vorschriften wie dem allgemeinen Halteverbot, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder dem Überholverbot abweichen darf, wenn sie zu einem Einsatz unterwegs ist.
§ 38 Abs. 1 StVO: Pflicht zur Verwendung des Martinshorns
Ein zentraler Aspekt im Straßenverkehr, der bei der Nutzung des Martinshorns von Bedeutung ist, findet sich in § 38 Abs. 1 StVO. Dieser Paragraph besagt, dass Fahrzeuge, die mit Sonderrechten unterwegs sind (wie Feuerwehr, Polizei oder Rettungsdienste), „sich mit blauen Licht und akustischem Signal verständlich machen“ müssen. Das Martinshorn ist dabei das akustische Signal, das den anderen Verkehrsteilnehmern anzeigt, dass ein Einsatzfahrzeug mit Sonderrechten unterwegs ist.
Die Vorschrift verpflichtet Einsatzfahrzeuge zur Nutzung des Martinshorns, um rechtzeitig auf sich aufmerksam zu machen und den Verkehrsfluss entsprechend zu beeinflussen. Ziel ist es, den anderen Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit zu geben, Platz zu machen, damit das Einsatzfahrzeug möglichst schnell und ohne Hindernisse zum Einsatzort gelangen kann.
Wann muss die Feuerwehr das Martinshorn einsetzen?
Die Feuerwehr ist gemäß § 35 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 StVO verpflichtet, das Martinshorn in der Regel während des gesamten Weges zur Einsatzstelle zu nutzen. Dies dient nicht nur der Sicherheit, sondern auch der Gewährleistung einer zügigen und effektiven Anfahrt. Dabei sind insbesondere folgende Situationen relevant:
Ausnahmen von der Pflicht zur Nutzung des Martinshorns:
Es gibt jedoch auch Ausnahmen, bei denen das Martinshorn nicht durchgehend eingesetzt werden muss. So kann es in Situationen, in denen die Verkehrslage es nicht zulässt (z. B. bei dichtem Berufsverkehr), zu einer Einschränkung des Einsatzes kommen. In solchen Fällen muss die Feuerwehr in Erwägung ziehen, auf das Martinshorn zu verzichten, um unnötige Gefahren durch falsche Verkehrserwartungen zu vermeiden. Diese Entscheidung obliegt im Einzelfall der verantwortlichen Einsatzleitung.
Das Martinshorn ist ein unverzichtbares Hilfsmittel der Feuerwehr, um sich im Straßenverkehr bemerkbar zu machen und eine schnelle Anfahrt zur Einsatzstelle zu ermöglichen. Gemäß § 35 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 StVO ist die Feuerwehr verpflichtet, dieses Signal bei der Fahrt zum Einsatzort zu verwenden, um andere Verkehrsteilnehmer rechtzeitig zu warnen und den Verkehrsfluss zu regulieren. Das Martinshorn ist damit ein entscheidendes Mittel für die Effizienz und Sicherheit des Rettungsdienstes und der Feuerwehr im Einsatz.