Entsprechend der Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung vom 23.10.2023 zum Beschluss über den Wahltag für die Kommunalwahlen 2024 (Amtsblatt M-V 2023, Nr. 45, S. 714) findet die Wahl der Gemeindevertretung am
Sonntag, dem 09. Juni 2024
statt.
Gemäß § 14 Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg- Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetzes - LKWG M-V) vom 16, Dezember 2010 (GVOBI. M-V S. 690 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3, Dezember 2022 (GVOBI. M-V S, 586), fordere ich die nach § 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung der Stadt Parchim am 09.06.2024 auf.
Auf die Bestimmungen der §§ 6, 7 Absatz 3, 15 bis 19, 62 LKWG M-V und § 24 der Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung LKWO M-V) vom 02. März 2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 94), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GVOBI. M-V S, 1195), wird hingewiesen.
In der Stadt Parchim sind nach § 60 Abs. 2 LKWG M-V 25 Mitglieder der Gemeindevertretung zu wählen.
Hinweise für die Wahl der Gemeindevertretung der Stadt Parchim:
Das Gebiet der Stadt Parchim und seiner Ortsteile bildet einen Wahlbereich,
Die Wahlvorschläge sind gemäß § 62 Abs. 4 LKWG M-V spätestens am 75. Tag vor der Wahl, d. h, bis zum 26. März 2024, 16:00 Uhr (Ausschlussfrist), schriftlich beim Gemeindewahlleiter unter folgender Anschrift einzureichen:
Stadt Parchim
Gemeindewahlleitung
Schuhmarkt 1
19370 Parchim
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig wie möglich vor diesem Termin (26.03.2024) einzureichen, sodass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, noch rechtzeitig behoben werden können.
Ansprechpartner: Gemeindewahlleiter Herr Robert Janke
Telefon: 03871 71390
E-Mail: wahlen@parchim.de
Wahlvorschläge können einreichen:
Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien),
Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppen),
eine einzelne Person, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlägt (Einzelpersonen)
Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen, Dabei kann jeder von einer Partei oder Wählergruppe eingereichte Wahlvorschlag maximal 30 Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin bzw. eines Einzelbewerbers darf nur den Namen der Bewerberin bzw. des Bewerbers enthalten. Verbindungen von Wahlvorschlägen oder gemeinsame Wahlvorschläge sind nicht zulässig.
Wahlvorschläge sind nach dem Muster der Anlage 4 Formblatt 4.1.1 bis 4.2 der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) vom 2. März 2011 (GVOBI. M-V, S. 94), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.07.2021 (GVOBI. M-V, S. 1195), einzureichen.
Der Wahlvorschlag muss enthalten:
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, soweit vorhanden, deren Kurzbezeichnung oder Kennwort tragen, Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung „Einzelbewerberin" oder „Einzelbewerber" und als Zusatz den Nachnamen.
Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in verbindlicher Reihenfolge in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist eine von der Versammlungsleitung, der Schriftführung und einer weiteren teilnehmenden Person unterzeichneten Ausfertigung der Niederschrift der Versammlung beizufügen.
Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.
Alle Personen, die sich auf einen Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein, Sie haben gegenüber der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass sie keiner oder keiner anderen Partei angehören.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson kann, muss aber nicht benannt werden.
Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit einzureichen sind, dürfen diese am Tage der Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.
Änderungen an Wahlvorschlägen können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist vorgenommen werden. Die Rücknahme eines Wahlvorschlages ist möglich, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist (§ 19 LKWG M-V). Eine Änderung oder Rücknahme kann nur durch übereinstimmende Erklärungen der Vertrauenspersonen erfolgen.
Wahlberechtigt zu Kommunalwahlen sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. I des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens 37 Tagen in der Kommune nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,
- nicht nach § 5 LKWG M-V vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wählbar sind alle Deutschen im Sinn des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 3 Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten und nicht nach § 5 LKWG M-V vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Nicht wählbar ist, wer aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein deutsches Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) und bei der Wahl der Gemeindevertretung der Stadt Parchim kandidieren wollen, die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen müssen und darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein dürfen. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat auf dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V beizufügen.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind für Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie spätestens bis zum 17. Mai 2024 nachweisen, dass sie am Wahltag seit dem 03. Mai 2024 im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung haben.
Mitglied der Gemeindevertretung können nicht solche Personen sein, die tätig sind als
Bedienstete der Gemeinde, soweit sie mit dem verwaltungsmäßigen Vollzug von Rechtsvorschriften oder mit der Vorbereitung oder Umsetzung von Entscheidungen der Organe der Gemeinde oder des Amtes befasst sind, oder gegenüber anderen Bediensteten der Gemeinde Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahrnehmen, soweit sie diese Funktionen nicht ehrenamtlich ausüben
Landrätin oder Landrat, Stellvertreterin oder Stellvertreter der Landrätin oder des Landrates oder Beigeordnete oder Beigeordneter im Dienst des Landkreises Ludwigslust-Parchim
leitende Bedienstete im Dienst eines Zweckverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der die Gemeinde oder das Amt angehört
Bedienstete einer Rechtsaufsichtsbehörde nach § 79 Kommunalverfassung MV, die entscheidend unmittelbar die Rechtsaufsicht oder die Rechnungsprüfung über die Gemeinde oder über das Amt wahrnehmen
leitende Angestellte eines privatrechtlichen Unternehmens oder Kommunalunternehmens, an dem die Gemeinde oder das Amt mittelbar oder unmittelbar mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist.
Im Dienst des Amtes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 stehen auch Bedienstete der Gemeinde, die nach § 126 Absatz 1 Satz 3 Kommunalverfassung MV die Verwaltung des Amtes wahrnimmt. Leitende Bedienstete oder leitende Angestellte im Sinne der Nummer 3 und 5 sind Vorstandsmitglieder sowie Personen, die die Verwaltungsleitung, Geschäftsführung oder vergleichbare Ämter innehaben, soweit die Funktion nicht ehrenamtlich ausgeübt wird.
Wer durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat 25 der Kommunalverfassung) begründen würde, ist verpflichtet, dem Wahlvorschlag eine rechtlich nicht bindende Erklärung darüber beizufügen, welche Erklärung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 der Kommunalverfassung im Fall des Wahlerfolges beabsichtigt ist.
Nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern dürfen Bedienstete der Gemeinde nicht Mitglied der Gemeindevertretung sein. Diese Regelung findet nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14,062017, Az.: 10 C 2.16) nur Anwendung für Angestellte und Beamte, wenn sie administrative Tätigkeiten verrichten und dadurch einen Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, der zu Interessenkollisionen führen kann. Für von der Gemeinde beschäftigte Erzieher, Ärzte oder Pförtner, soweit sie neben ihrer fachlichen Tätigkeit nicht auch administrative Aufgaben (Aufstellung von Dienstplänen, Abschluss von Arbeitsverträgen, Aufgaben im Rahmen der Wirtschafts-/Haushaltsführung oder Ähnliches) wahrnehmen, besteht danach keine Unvereinbarkeit mehr. Damit entfällt nach einer erfolgreichen Kandidatur die Notwendigkeit, sich zwischen der Ausübung des errungenen Mandats und der beruflichen Stellung entscheiden zu müssen, Angestellte und Beamte können zwar gewählt werden, aber ihr Mandat nur wahrnehmen, wenn sie zuvor ihr Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde beenden.
Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1 bis 42 der Anlage 4, sowie ggf. Anlage 6 (Unionsbürger und -bürgerinnen) LKWO M-V einzureichen.
Alle amtlichen Formblätter werden auf Antrag kostenfrei von der Gemeindewahlleitung zur Verfügung gestellt,
Anlage 4
Formblatt 4.1.1: Wahlvorschlag - Partei oder Wählergruppe
Formblatt 4.12: Niederschrift- Partei oder Wählergruppe inkl. Folgeblätter
Formblatt 4.1,3: Zustimmungserklärung - Partei oder Wählergruppe Formblatt 4.2: Wahlvorschlag - Einzelbewerbung
Anlage 6
Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern im Herkunftsstaat
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von der Wahlleitung während der Dienststunden in der Stadtverwaltung, Schuhmarkt 1, 19370 Parchim zur Verfügung gestellt.
Die Formblätter stehen zusätzlich auch bereit auf der Homepage der Stadt Parchim unter www.parchim.de und auf der Internetseite des Landeswahlleiters unter dem Reiter Kommunalwahlen www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare