Die Stadtvertretung der Stadt Parchim hat am 11.12.2024 beschlossen, gemäß § 16 BauGB die Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 55 „Großgewerbe Parchim West“ zu fassen. Der Geltungsbereich (Auszug Geoportal Landkreis Ludwigslust-Parchim) ist nachfolgend zu entnehmen.
Die Veränderungssperre soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung unter maßgeblicher Steuerung und Federführung durch die Stadt Parchim sichern und den erforderlichen Grunderwerb durch die Stadt Parchim gewähren. Darüber hinaus soll frühzeitig Transparenz über die prioritären städtischen Planungsziele geschaffen werden, u.a. um potenziellen Investoren den Rahmen möglicher Ansiedlungen und Nutzungen, für die technische Entschließung und die verfügbaren Flächengrößen aufzuzeigen. Dazu gehört die städtische Absicht schon sehr früh im Verfahren erkennbare Nutzungskonflikte zu vermeiden bzw. zu minimieren.
Insoweit ist die Satzung über die Veränderungssperre unabdingbar, um eine geordnete Entwicklung der gewerblichen bzw. industriellen Bauflächen vorzubereiten.
Die Satzung zur Veränderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Vorschriften des BauGB werden zu jeder Zeit beachtet und entsprechend angewandt.
Die Öffentlichkeit kann die Satzung über die Veränderungssperre ab diesem Tag auf der Internetseite der Stadt Parchim unter: www.parchim.de/bekanntmachungen und
sowie in der Stadtverwaltung Parchim, Stadthaus, Blutstraße 5, Fachbereich Bau und Stadtentwicklung im Raum A 111 während folgender Öffnungszeiten (sowie nach vorheriger Vereinbarung zu anderen Uhrzeiten) einsehen:
| Montag | 09:00 - 12:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:30 Uhr |
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften werden gemäß § 215 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Parchim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre, des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung sowie auf die Bestimmung des § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 mit der zuletzt berücksichtigten Berichtigung (GVOBl. M-V 2024 S. 351), wird hinge-wiesen.
Parchim, 17.01.2025