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Ausgabe 10/2025
Informationen aus dem Rathaus
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Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten (Bundesmeldegesetz)

Das Bürgerbüro der Stadt Parchim weist darauf hin, dass das Bundesmeldegesetz (BMG) für jeden Bürger ab dem 16. Lebensjahr die Möglichkeit vorsieht, gegen die Übermittlung seiner im Melderegister geführten Daten Widerspruch zu erheben. Eine Begründung hierzu ist nicht erforderlich. Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.

Ein Widerspruch ist möglich,

gegenüber öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn Familienmitglieder nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (Nichtmitglieder), soweit diese Daten nicht für die Gewährung von Steuererhebungsrechten zu erheben sind (§ 42 Abs. 3 Satz 2, 3 BMG)

gegen die Auskunftserteilung über Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§50 Abs. 2, 5 BMG)

gegenüber Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen

im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1,5 BMG)

wenn das 18. Lebensjahr vollendet ist und ein Eintrag in eventuell herauszugebende Adressbücher nicht erwünscht ist (§ 50 Abs. 3, 5 BMG)

gegen die Übersendung von Informationsmaterial durch das Bundesamt für Personalmanagement der Bundewehr an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (§ 58c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz; § 36 Abs. 2 BMG).

Ihren Widerspruch bzw. Antrag auf Eintragung einer Übermittlungssperre können Sie persönlich oder schriftlich im Bürgerbüro einreichen.

Ein Formular zum Widerspruch gegen die Datenübermittlung finden Sie auf unserer Homepage:

www.parchim.de > Bürgerservice – Bürgerbüro/Standesamt – Bürgerbüro/Weitere Leistungen – Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten (Bundesmeldegesetz).