Auszug Geoportal Landkreis Ludwigslust-Parchim, Datum 21.10.2024
Die Stadtvertretung der Stadt Parchim hat am 16.10.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung zur 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 41 „Vietingshof Nord beschlossen. Die Aufstellung erfolgt nach § 13 BauGB als vereinfachtes Verfahren ohne Umweltprüfung.
Die 1. Änderung umfasst die Streichung, die Ergänzung und Änderung vorhandener Festsetzungen aus dem verbindlichen Bebauungsplan Nr. 41.
Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet 04 „Parchim Stadt" (Flur 41, Flur 42) bzw. im Stadtgebietsteil 04.07 „Weststadt". Im Osten des Plangebietes verläuft der Juri-Gagarin- Ring, welcher Teil des gesamtstädtischen Hauptverkehrsstraßennetzes ist. Im Süden wird das Gebiet von der Ziegendorfer Chaussee tangiert, die als Landesstraße 38 die Verbindung über Groß Godems zur Autobahn A 24 herstellt.
Die zu betrachtende Fläche (gelb umrahmt) ist folgender Abbildung zu entnehmen:
Zum jetzigen Zeitpunkt liegen Sachverhalte vor, die einer vollständigen Besetzung des Gewerbegebiets Vietingshof Nord im Wege stehen und welche im Rahmen einer vereinfachten Planänderung vollständig lösbar sind.
Gleichwohl erfolgt die Anpassung an aktuelle Planungen in unmittelbarer Nähe des Geltungsbereichs.
Es erfolgen Änderungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Ausschluss Bordelle sowie bordellähnlicher Betriebe), zum Maß der baulichen Nutzung (Bezugspunkt der Höhe baulicher Anlagen), zur überbaubaren Grundstücksfläche (Baugrenze) als auch zur Erweiterung einer Verkehrsfläche. Diese Änderungen erfolgen unter dem Aspekt, dass die Grundkonzeption des Bebauungsplans Nr. 41 unangetastet bleibt.
Die Erforderlichkeit der 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 41 ergibt sich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB, da die Gewährleistung geeigneter Ansiedlungsbedingungen vor Ort sicherzustellen ist.
Im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB kann u. a. von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung entsprechend § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Darüber hinaus werden lediglich berührte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie die betroffene Öffentlichkeit zur Stellungnahme aufgefordert. Im Sinne des § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung mit Umweltbericht, von der zusammenfassenden Erklärung sowie von der Durchführung des abschließenden Monitorings abgesehen. Es erfolgt das Abweichen vom Regelverfahren.
Ein vereinfachtes Verfahren kann u. a. für die Änderung eines Bauleitplanes angewandt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Somit muss die sich aus den Festsetzungen des rechtsverbindlichen B-Plans Nr. 41 der Stadt Parchim ergebende Planungskonzeption unangetastet bleiben. Des Weiteren kann das Verfahren angewandt werden, wenn die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und wenn keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. In dieser Hinsicht bestehen keine Beanstandungen.
Ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ist somit zulässig.
Der Bebauungsplan Nr. 41 „Vietingshof Nord" und die nun erfolgende 1. Änderung sind aus den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes entwickelt.
Der Beschluss zur Aufstellung wird hiermit bekannt gemacht.
Parchim, 06.12.2024