Parchim. Festsetzung der Abgaben für das Kalenderjahr 2024 durch öffentliche Bekanntmachung:
Nach § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes in der Fassung vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert in Verbindung mit dem Beschluss der Stadtvertretung vom 22.05.2023 macht die Stadt Parchim Folgendes bekannt:
Die Grundsteuer wird hiermit für das Veranlagungsjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Jahr 2023 festgesetzt. Diese Festsetzung gilt für alle Abgabepflichtigen, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für diejenigen Steuerfälle, für welche die zuletzt ergangene Steuerfestsetzung unter einem Vorbehalt stand, gilt der entsprechende Vorbehalt auch bezüglich der hier bewirkten Steuerfestsetzung für 2024.
Für die Grundsteuerpflichtigen im Stadtgebiet Parchim wird die Grundsteuer für das Jahr 2024 mit dem zuletzt veranlagten Betrag festgesetzt. Die Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheides. Die Grundsteuerhebesätze bleiben nach der Anpassung im Vorjahr für das Jahr 2024 unverändert.
Sie betragen:
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe | |
| Grundsteuer A | |
| b) für die Grundstücke | 470 v.H. |
| Grundsteuer B | 440 v.H. |
| der Steuermessbeträge. | |
Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender neuer oder geänderter Grundsteuerbescheid erstellt.
Nach der Neukalkulation der Gebühren für die Straßenreinigung und den Winterdienst im Jahr 2023 bleiben diese Gebühren im Jahr 2024 unverändert.
Grundsteuer:
Die Grundsteuer wird mit den Vierteljahresbeträgen am 15.02., 15.05., 15.08 und 15.11. fällig.
Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer 2024 - wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – unter der Angabe des entsprechenden Kassenzeichens zu entrichten.
Konto der Stadtkasse:
Sparkasse Mecklenburg-Schwerin
BIC NOLADE21 LWL IBAN DE69 1405 2000 0000 0001 83
Gebühren Straßenreinigung/ Winterdienst:
Die Gebühren für die Straßenreinigung/den Winterdienst sind, ebenso wie die Grundsteuer, zu einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Jahres fällig.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Parchim, Schuhmarkt 1, 19370 Parchim, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Bitte beachten Sie:
Die Erhebung des Widerspruchs hat keine aufschiebende Wirkung und ändert somit nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht.
Parchim, den 01.12.2023