Die Stadtvertretung der Stadt Parchim hat am 20.03.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung zur 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 3 "Südstadt" beschlossen. Die Aufstellung erfolgt nach § 13 BauGB als vereinfachtes Verfahren ohne Umweltprüfung.
Das Plangebiet befindet sich in der Parchimer Südstadt auf dem Grundstück der bestehenden Pestalozzischule, Brunnenstraße 21 in 19370 Parchim. Der Änderungsbereich der Bauleitplanung bezieht sich auf eine Teilfläche des Flurstücks 221, Flur 21 der Gemarkung Parchim und ist den Anlagen zu entnehmen.
Im Landkreis Ludwigslust-Parchim, dem zweitgrößten Flächenlandkreis in Deutschland, gibt es bisher keinen Hospiz-Standort. Die Arbeit eines Hospizes verfolgt das Ziel, sterbenden Menschen jeden Alters ein würdiges und selbstbestimmtes Leben bis zum Ende zu ermöglichen. Der Grundgedanke dazu hat in den letzten Jahren deutschlandweit zunehmend an Bedeutung gewonnen und ist als Idee der Bevölkerung entsprungen.
Die Erforderlichkeit dieser Bauleitplanung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist durch die geplante Nutzungsänderung gegeben. Aus städtischer Sicht ist diese Anlage für gesundheitliche und soziale Zwecke ein Gewinn für das Mittelzentrum Parchim und städtebaulich erwünscht.
Im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB kann u.a. von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung entsprechend § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Darüber hinaus werden lediglich berührte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie die betroffene Öffentlichkeit zur Stellungnahme aufgefordert. Im Sinne des § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung mit Umweltbericht, von der zusammenfassenden Erklärung sowie von der Durchführung des abschließenden Monitorings abgesehen. Es erfolgt das Abweichen vom Regelverfahren.
Ein vereinfachtes Verfahren kann u.a. für die Änderung eines Bauleitplanes angewandt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Somit muss die sich aus den Festsetzungen des rechtsverbindlichen BPlans Nr. 3 „Südstadt“ der Stadt Parchim ergebende Planungskonzeption unangetastet bleiben. Des Weiteren kann das Verfahren angewandt werden, wenn die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und wenn keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. In dieser Hinsicht bestehen keine Beanstandungen.
Im verbindlichen B-Plan Nr. 3 „Südstadt“ der Stadt Parchim liegt für den besprochenen Bestandsbereich von der Art der baulichen Nutzung eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Sonderschule vor. Ein Inhalt der Änderung bezieht sich auf die Abwandlung der Zweckbestimmung „Sonderschule“ zur Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ unter Beibehaltung der Art der baulichen Nutzung als Gemeinbedarfsfläche. Ein weiterer Änderungsinhalt betrifft das Maß der baulichen Nutzung, im vorliegenden Fall die überbaubaren Grundstücksflächen. Es ist eine Erweiterung des Baufensters unter Berücksichtigung der Grundzüge der Planung anvisiert.
Als Rechtsfolge ist festzuhalten, dass durch die geplante 1. Änderung des B-Plans Nr. 3 „Südstadt“ der Stadt Parchim keine Grundzüge der Planung u.a. berührt werden. Ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ist somit zulässig.
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Parchim stellt diesen Bereich als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule dar und ist im Wege der Berichtigung anzupassen (siehe Anlage 2). Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Parchim, 12.04.2024