Die von der Stadtvertretung der Stadt Parchim in ihrer Sitzung am 03.12.2025 beschlossene 16. Änderung des Flächennutzungsplans wurde der höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Durch Bescheid des Landrates, Landkreis Ludwigslust-Parchim, SB-Bauleitplanung, vom 10.03.2026 wurde mitgeteilt, dass die 16. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Parchim gemäß § 6 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGB1. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.12.2025 (BGBl. 2025 Nr. 347) genehmigt wurde.
Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Tages dieser Bekanntmachung bewirkt und die 16. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Parchim wirksam.
Jedermann kann die 16. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Parchim einschließlich der Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bei der Aufhebung berücksichtigt wurden, in der Stadtverwaltung Parchim, Stadthaus Blutstraße 5, Fachbereich 6 Bau und Stadtentwicklung während der Öffnungszeiten einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Die Unterlagen sind darüber hinaus unter der Internetadresse
https://www.parchim.de/de/buergerservice-
1/buergerservice/planen-bauen-und-wohnen/stadtplanung/bauleitplanung/flaechennutzungsplan/ abrufbar.
Die Bekanntmachung ist unter www.parchim.de/bekanntmachungen digital einzusehen.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 16.05.2024 (GVOBl. M-V 2024, 270, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 130, 136) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.
Parchim, den 10.04.2026