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Ausgabe 5/2024
Amtliche Mitteilungen
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Wahlbekanntmachung zur Kommunal- und Europawahl am 09. Juni 2024

1. Am 09.06.2024

finden

-

in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament und

-

in Mecklenburg- Vorpommern die Kommunalwahlen

statt.

Gewählt werden in der Stadt Parchim

-

die Abgeordneten des Europäischen Parlaments

-

der Kreistag des Landkreises Ludwigslust- Parchim sowie

-

die Gemeindevertretung der Stadt Parchim.

Alle Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2. Die Stadt Parchim ist in 9 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

Die Wahlbezirke gehören zum Wahlbereich 1 der Gemeinde und zum Wahlbereich 7 des Landkreises-Ludwigslust- Parchim:

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13.05.2024 bis 18.05.2024 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses

für die Europawahl

für die Kommunalwahlen

zusammen.

3. Alle Wahlberechtigten können in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Für die Stimmabgabe in einem anderen Wahlraum benötigen sie die Briefwahlunterlagen mit dem Wahlschein (Näheres dazu unten bei Nummer 5.3) Alle Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitbringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

Die Wahlberechtigten erhalten bei Betreten des Wahlraums für die Europawahl und für die Kommunalwahlen, für die sie wahlberechtigt sind, Stimmzettel ausgehändigt. Die Stimmzettel müssen in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Es ist darauf zu achten, dass mehrerer Stimmzettel getrennt gefaltet werden und nicht ineinandergelegt werden dürfen.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte können sich bei der Europawahl zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen. Diese ist selbst mitzubringen. Zur Stimmabgabe bei den Kommunalwahlen werden von den Blindenvereinen keine Stimmzettelschablonen hergestellt.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Die Hilfsperson, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, aber nicht selbst kandidieren oder als Vertrauenspersonen benannt sein darf, ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

3.1 Wahl zum Europäischen Parlament

Gewählt wird mit amtlichen weißen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Parteien und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der oder des Vorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchen Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

Der Wahlbezirk der Stadt Parchim 001 ist in die repräsentative Wahlstatistik der Europawahl einbezogen.

Die Wählerinnen und Wähler der aufgeführten Wahlbezirke erhalten für die Stimmabgabe einen Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck nach Altersgruppen und Geschlecht. Weitere Hinweise zur repräsentativen Wahlstatistik enthält die Ergänzung zu dieser Wahlbekanntmachung.

3.2 Wahl des Kreistages

Gewählt wird mit amtlichen grünen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung „Einzelbewerberin Nachname“ oder „Einzelbewerber Nachname“, den Nachnamen, den Vornamen, den Beruf/ die Tätigkeit, die PLZ und den Wohnort der Bewerberinnen und Bewerber. Rechts daneben befinden sich für jede Bewerberin und jeden Bewerber drei Kreise für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie in bis zu drei Kreisen jeweils ein Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchen Bewerberinnen und Bewerbern die Stimmen gelten sollen.

Dabei können die drei Stimmen

-

einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber oder

-

verschiedenen Bewerberinnen oder Bewerbern desselben Wahlvorschlages oder

-

Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge

gegeben werden. Bei der Abgabe von mehr als drei Stimmen sind alle abgegebenen Stimmen ungültig.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

3.3 Wahl der Gemeindevertretung

Gewählt wird mit amtlichen gelben Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung „Einzelbewerberin Nachname“ oder „Einzelbewerber Nachname“, den Nachnamen, den Vornamen, den Beruf/ die Tätigkeit und den Ortsteil der Bewerberinnen und Bewerber. Rechts daneben befinden sich für jede Bewerberin und jeden Bewerber jeweils drei Kreise für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie in bis zu drei Kreisen jeweils ein Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchen Bewerberinnen und Bewerbern die Stimmen gelten sollen.

Dabei können die drei Stimmen

-

einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber oder

-

verschiedenen Bewerberinnen oder Bewerbern desselben Wahlvorschlages oder

-

Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge

gegeben werden. Bei der Abgabe von mehr als drei Stimmen sind alle abgegebenen Stimmen ungültig.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk für die einzelnen Wahlen sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wahlberechtigte mit Wahlschein und Briefwahlunterlagen haben bei den zeitgleichen Europa- und Kommunalwahlen nachfolgende Besonderheiten zu beachten.

5.1 Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Europawahl im Landkreis Ludwigslust- Parchim in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

5.2 Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an der

- Kreistagswahl und an der Gemeindevertretungswahl in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

5.3 Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindewahlbehörde amtliche Stimmzettel, amtliche Stimmzettelumschläge sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für verbundene Kommunalwahlen kann ein gemeinsamer Wahlbrief verwendet werden.

6. Alle Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht für die Europawahl und für die Kommunalwahlen jeweils nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt bei der Europawahl auch für Wahlberechtigte, die zugleich einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch Vertreter anstelle der Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Parchim, den 30.04.2024

Die Gemeindewahlbehörde

Ergänzung zur Wahlbekanntmachung

Durchführung einer repräsentativen Wahlstatistik

zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments

am 9. Juni 2024

1. Auf der Grundlage § 3 des Wahlstatistikgesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962) werden zur Europawahl 2024 unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten allgemeinen Wahlbezirken und Briefwahlbezirken repräsentative Auszählungen nach dem Wahltag durchgeführt.

Aus den Ereignissen werden in den Folgemonaten repräsentative Wahlstatistiken über

a)

die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an den Wahlen nach Geschlecht und 10 Geburtsjahresgruppen, sowie

b)

die Wählerinnen und Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und 6 Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen

als repräsentative Bundesstatistiken erstellt.

Die ausgewählten allgemeinen Stichprobenwahlbezirke müssen mindestens 400 Wahlberechtigte und die ausgewählten Stichprobenbriefwahlbezirke mindestens 400 Wählerinnen und Wähler umfassen.

Die statistischen Auszählungen

-

der Wählerverzeichnisse nach a) werden in den Gemeindewahlbehörden, in denen ausgewählte Wahlbezirke liegen und

-

der Stimmzettel nach b) im Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern

durchgeführt.

Nach § 6 des Wahlstatistikgesetzes dürfen die Wählerverzeichnisse und die gekennzeichneten Stimmzettel bei den wahlstatistischen Auszählungen nicht zusammengeführt werden.

2. In die repräsentative Wahlstatistik ist der

a)

allgemeine Wahlbezirk mit der Wahlbezirksnummer 001

der Gemeinde

einbezogen.

3. In den ausgewählten repräsentativen Wahlbezirken werden nur Stimmzettel verwendet, die einen für die repräsentative Wahlstatistik nachfolgend aufgeführten Zusatzaufdruck enthalten:

A.

männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 2000 bis 2008

B.

männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1990 bis 1999

C.

männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1980 bis 1989

D.

männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1965 bis 1979

E.

männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1955 bis 1964

F.

männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1954 und früher

G.

weiblich, geboren 2000 bis 2008

H.

weiblich, geboren 1990 bis 1999

I.

weiblich, geboren 1980 bis 1989

K.

weiblich, geboren 1965 bis 1979

L.

weiblich, geboren 1955 bis 1964

M.

weiblich, geboren 1954 und früher

Die Wählerin oder der Wähler erhält für die Stimmabgabe einen in Abhängigkeit vom Geschlecht und Alter mit Unterscheidungsaufdruck versehenen Stimmzettel ausgehändigt.

In repräsentativen Briefwahlbezirken werden mit den Briefwahlunterlagen ebenfalls Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck zugesandt.

Die repräsentative Wahlstatistik hat keinen Einfluss auf die Ermittlung der Ergebnisse der Europawahl durch die Wahlvorstände in den repräsentativen Wahlbezirken.