Auszug Geoportal LK LUP
Die Stadtvertretung der Stadt Parchim hat in ihrer Sitzung am 02.04.2025 die Festlegung des Stadtumbaugebietes „Weststadt“ nach § 171 b Baugesetzbuch in den gemäß Planzeichnung dargestellten Grenzen rückwirkend zum Jahr 2004 beschlossen.
Das Stadtumbaugebiet wird wie folgt begrenzt: Der Geltungsbereich mit einer Gesamtfläche von ca. 50 ha umfasst das westliche Gebiet der Stadt Parchim, den Stadtteil Weststadt und wird wie folgt abgegrenzt:
| - | Im Norden durch die Ludwigsluster Chaussee (Bundesstraße 191), über die der gesamte Verkehr aus westlicher Richtung in das Stadtgebiet Parchim geleitet wird. |
| - | Die östliche Grenze wird durch den Westring (Bundesstraße 191) gebildet, über den der Straßenverkehr zur Umgehung der Innenstadt verläuft. |
| - | Die Ziegendorfer Chaussee (Landessstraße) bildet die Südtangente der Weststadt. Die Flächen des Schulkomplexes (Friedrich-Franz-Gymnasium) gehören darüber hinaus zum Geltungsbereich. |
| - | In westlicher Richtung wird das Gebiet durch den Juri-Gagarin-Ring begrenzt. |
Die räumliche Abgrenzung des Geltungsbereiches ist nachfolgend zu entnehmen:
Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert seit dem Programmjahr 1993 erstmals die „Städtebauliche Weiterentwicklung großer Neubaugebiete“ als einen wichtigen Schritt zur Erhaltung der sozialen Stabilität in den Großwohnsiedlungen. Dementsprechend wurde im Jahr 1993 in der Parchimer Weststadt die Stadterneuerung als sogenannte Wohnumfeld- und Rückbaumaßnahme begonnen.
Im Jahr 1996 hat die Stadtvertretung mit dem Beschluss zum Städtebaulichen Rahmenplan das Fördergebiet für die 1993 aufgenommene Wohnumfeld- und Rückbaumaßnahme festgelegt. Im Jahr 2004 erfolgte eine Novellierung/Aktualisierung des BauGB und der § 171b „Stadtumbaugebiet“ wurde neu eingeführt, welcher Mindestanforderungen für städtebauliche Entwicklungskonzepte festlegt. Auch im Jahr 2004 erfolgte eine billigende Kenntnisnahme des „Städtebaulichen Rahmenplanes Stadtumbau Parchim Weststadt“ mit Darstellung der Grenzen des Fördergebietes durch die Stadtvertretung, welche aus heutiger Sicht nicht die Voraussetzungen der Novellierung des BauGB aus dem Jahr 2004 erfüllt. Ein entsprechender Beschluss über die Abgrenzung eines Stadtumbaugebietes i.S.v. § 171 b des BauGB auf Grundlage der Novellierung des BauGB im Jahr 2004 erfolgte nicht. (Unabhängig davon wurde die Stadtumbaumaßnahme bis 2012 erfolgreich fortgesetzt und abgeschlossen.) Eine Aufforderung zur nachträglichen Gebietsfestlegung Stadtumbau gemäß § 171 b BauGB erfolgte durch die Bewilligungsbehörde, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern im Februar 2025. Die Notwendigkeit für den Beschluss der Stadtvertretung „Festlegung der Gebietsabgrenzung für das Stadtumbaugebiet „Weststadt“ nach § 171b BauGB“ entstand mit dem Rückbauantrag „Antrag auf Zuwendung für eine Gesamtmaßnahme für den Rückbau von Wohnungen in räumlich festgelegten Fördergebieten nach der Rückbaurichtlinie (RückbauRL M-V)“ für die AWG (Allgemeine WohnungsbauGenossenschaft Güstrow-Parchim und Umgebung eG) in der Hans-Beimler-Straße 1-4 in der Parchimer Weststadt im Jahr 2024. Der rückwirkende Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.
Der Beschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Parchim, den 09.05.2025