Titel Logo
Uns Pütt
Ausgabe 5/2025
Informationen aus dem Rathaus
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Wahlbekanntmachung zur Landratswahl im Landkreis Ludwigslust-Parchim am 11.05.2025 von 8.00 bis 18.00 Uhr

und für eine eventuelle Stichwahl am 25.05.2025 von 8.00 bis 18.00 Uhr

1.

Die Gemeinde Stadt Parchim ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt:

2.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15 Uhr im u.g. Wahlraum ihres Wahlbezirkes zusammen:

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder Reisepass mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung wird dem Wahlberechtigten belassen und ist im Falle einer Stichwahl erneut dem Wahlvorstand vorzuzeigen.

Die Stimmzettel werden amtlichen hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

Der Stimmzettel muss vom Wählenden in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet werden. Der Stimmzettel ist vom Wählenden danach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist. Der gefaltete Stimmzettel wird in die Wahlurne gelegt

4.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Landratswahl

eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Nummer die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe der Bezeichnung der Parteien und Wählergruppen bzw. die Bezeichnung „Einzelbewerber“ sowie die Namen der Bewerber. Rechts neben dem Namen eines jeden Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wählende gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich.

Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a.

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises

oder

b.

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

7.

Erhält bei der Hauptwahl kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen am 25. Mai 2025 eine Stichwahl statt. Für die etwa notwendig werdende Stichwahl erfolgt spätestens am sechsten Tag vor der Wahl eine gesonderte Wahlbekanntmachung.