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Ausgabe 5/2026
Amtliche Mitteilungen
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Amtliche Bekanntmachung über die Veröffentlichung des Entwurfs zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 „Regimentsvorstadt“

Auszug Geoportal Landkreis Ludwigslust-Parchim, Stand 24.04.2026

der Stadt Parchim gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtvertretung der Stadt Parchim hat in ihrer Sitzung am 22.04.2026 den Entwurf der 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 50 (als Textbebauungsplan) in der Fassung vom Februar 2026 gebilligt und zur Veröffentlichung bestimmt.

Das Änderungsverfahren erfolgt gemäß § 13 BauGB als vereinfachtes Verfahren. Somit wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen.

Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches bezieht sich auf den bestehenden Bebauungsplan Nr. 50 und ist der Abbildung zu entnehmen. Das Plangebiet liegt im gleichnamigen Stadtgebietsteil 04.09. und grenzt nördlich an mehrgeschossigen Wohnungsbau. Im Osten befinden sich das Landratsamt, Einzelhandel sowie Freizeitangebote für Jung und Alt. Südlich liegen Kleingärten und westlich eine Freifläche sowie die Elde.

 

 

Die damalige Zielstellung des Bebauungsplans bestand in der Nachverwertung der ehemaligen Konversionsfläche hin zu einem integrierten Wohnstandort. Geplant war ein breites Angebot an Baugrundstücken mit unterschiedlichen Größen und für unterschiedliche Gebäudetypen, um eine räumliche und funktionelle Verbindung zu den benachbarten städtischen Gebieten herzustellen. Dieses Planungsziel gilt unverändert und soll durch die

vorgesehenen Änderungen im Planwerk angemessen detailliert und vertieft werden. Änderungsbestandteil sind somit vor allem gestalterische Festsetzungen, die zudem die Wirtschaftlichkeit der Nutzungen und eine effizientere Nutzung der Ressource Boden verbessern sollen.

Die Erforderlichkeit dieser Bauleitplanung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben, da aktuellen städtebaulichen, wohnungswirtschaftlichen und zukunftsfähigen Anforderungen entsprechen wird.

Der Entwurf der 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 50 ist in der Zeit

vom 11. Mai bis zum 12. Juni 2026

auf der Internetseite der Stadt Parchim unter Adresse

https://www.parchim.de/de/politik-verwaltung/verwaltung/buergerbeteiligung/oeffentliche-auslegung/

bzw.

www.parchim.de/bekanntmachungen

eingestellt.

Die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt dieser Bekanntmachung sind ebenfalls über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht. (Bau- und Planungsportal M-V https://bplan.geodaten-mv.de)

Als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit entsprechend § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB erfolgt eine öffentliche Auslegung in der Stadtverwaltung Parchim, Stadthaus, Blutstraße 5, Fachbereich Bau und Stadtentwicklung im Raum A 111 und liegt im genannten Zeitraum (sowie nach vorheriger Vereinbarung zu anderen Uhrzeiten) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:

Montag

8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Dienstag

8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch

8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag

8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Freitag

8:00 - 12:00 Uhr

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden, bei Bedarf aber auch postalisch oder zur Niederschrift gebracht werden.

E-Mailadresse Stadt Parchim: stadtplanung@parchim.de

Postanschrift: Stadt Parchim, Sachgebiet Stadtplanung, Blutstraße 5 in19370 Parchim

Da die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 nur zu ändernde Festsetzungen beinhaltet, sollen sich die Äußerungen und Stellungnahmen der Öffentlichkeit ebenfalls ausschließlich auf diese Planänderung beschränken. Der Ursprungsbebauungsplan Nr. 50 bleibt für die restlichen Inhalte rechtsverbindlich.

Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Flörke, Bürgermeister