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Ausgabe 6/2024
Amtliche Mitteilungen
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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Parchim über die Veröffentlichung des Entwurfs zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Parchim gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtvertretung der Stadt Parchim hat in ihrer Sitzung am 15.05.2024 den Entwurf der 14. Änderung des Flächennutzungsplans sowie der Begründung einschließlich Umweltbericht und Anlagen in der Fassung vom März 2024 gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.

Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist nachfolgend zu entnehmen.

Der Entwurf zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans und der Entwurf der Begründung einschließlich Umweltbericht und Anlagen der Stadt Parchim sind in der Zeit vom 17.06.2024 bis zum 19.07.2024 auf der Internetseite der Stadt Parchim unter Adresse https://www.parchim.de/de/politik-verwaltung/verwaltung/buergerbeteiligung/oeffentliche-auslegung/ bzw. www.parchim.de/bekanntmachungen eingestellt.

Die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt dieser Bekanntmachung sind ebenfalls über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht. (Bau- und Planungsportal M-V https://bplan.geodaten-mv.de)

Als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit entsprechend § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB erfolgt eine öffentliche Auslegung in der Stadtverwaltung Parchim, Stadthaus, Blutstraße 5, Fachbereich Bau und Stadtentwicklung im Raum A 111 und liegt während folgender Zeiten (sowie nach vorheriger Vereinbarung zu anderen Uhrzeiten) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:

vom 17.06.2024 bis zum 19.07.2024

Montag

8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Dienstag

8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr

Mittwoch

8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag

8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag

8:00 – 12:00 Uhr

Zusätzlich liegen bereits vorhandene, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen sowie Informationen zu umweltrelevanten Aspekten aus.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:

1.) Planung / Umweltbericht und sonstigen fachbehördlichen und sonstigen Stellungnahmen

ANLAGE 1 - 2024.03.14 – Umweltbericht_Energiepark_PV_Möderitz

ANLAGE 2 - 2024.03.14 – Artenschutzrechtlicher_Fachbeitrag_Energiepark_Möderitz

Der Umweltbericht und seine Anlage enthält umweltbezogene Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Menschen, Tiere, Pflanzen, Informationen zu den Vegetationsstrukturen und den sich gegenüber der Ursprungsplanung nicht verändernden Auswirkungen auf diese durch die künftig möglichen Nutzungen. Er ist Teil der Begründung. Im Flächennutzungsplan können keine verbindlichen umweltrechtlichen Festsetzungen vorgenommen werden.

Dies erfolgt auf der Ebene des Bebauungsplanes. Der Umweltbericht mit Anlage zur 14. Änderung des FNP, empfiehlt und formuliert die ermittelte Eingriffs- und Ausgleichsbilanz sowie entsprechende Kompensations- und Vermeidungsmaßnahmen in den Bebauungsplan aufzunehmen und bereitet somit den parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 53 auch umweltrechtlich vor.

Es wurden insbesondere die folgenden Schutzgüter untersucht:

Schutzgut/Umweltbelang Fläche bzw. den Belangen des Waldes

-

Waldgebiete befinden sich östlich angrenzend

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Keine direkte oder funktionale Beeinträchtigung zu erwarten

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Einhaltung der Waldabstandsregelung in einer Entfernung von 30 m zum geplanten Solarpark

Schutzgut/Umweltbelang Mensch und Nutzungen

-

Südlicher, an die Ortschaft grenzender Bereich des Plangebiets von ca. 10,38 ha soll als Kompensationsfläche entwickelt werden

-

Flächen für die Nutzungsdauer von 40 Jahren der ackerbaulichen Nutzung entzogen; danach Wideraufnahme

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Die südliche Einfriedung des Solarparks wird als 2,2 m hoher Sichtschutzzaun ausgebildet, so dass Sichtbeziehungen zwischen Ortslage und geplanter Bebauung ausgeschlossen sind

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Schadstoff- und lärmfreier Betrieb der Anlage

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Moduloberflächen verursachen keine relevanten Spiegel- bzw. Blendeffekte

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Sichtschutz durch bestehende Gehölzstrukturen vorhanden

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Keine erhebliche Beeinträchtigung der Wohn- und Erholungsfunktion durch Solarpark

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Angrenzende Nutzungen werden bei Realisierung der PV-Anlage auch weiterhin nicht eingeschränkt oder anderweitig beeinflusst

Schutzgut/Umweltbelang Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt

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Im Geltungsbereich der 14. Änderung des FNP sind keine gesetzlich geschützten Biotope vorhanden

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Straßenbegleitende Baumreihe (ostseitig) und Einzelbäume (westseitig) sind nach §§ 18 und 19 NatSchAG M-V gesetzlich geschützt; eine direkte oder funktionale Beeinträchtigung der straßenbegleitenden Bäume kann durch ausreichende Abstände ausgeschlossen werden

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Zur artenschutzrechtlichen Bewertung der Planinhalte wurde der Fachbeitrag Artenschutz erstellt

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Von der betroffenen Fläche geht derzeit eine für den Artenschutz untergeordnete Bedeutung aus

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Habitatfunktion bleibt mindestens vollständig erhalten, eine deutliche Verbesserung dieser Funktion ist infolge der Umwandlung von Intensivacker in eine extensiv gepflegte Staudenflur jedoch wahrscheinlicher

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Artenschutzfachliche Vermeidungsmaßnahmen sind zu berücksichtigen

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unter Einhaltung der Vermeidungs- und Pflegemaßnahmen ergeben sich keine projektbedingten Verbortstatbestände im Sinne §44 BNatSchG. Eine darüber hinaus gehende Durchführung vorbeugender Maßnahmen zur Förderung bestimmter Arten (CEF-Maßnahmen) ist nicht erforderlich; es unterbleiben erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Tiere

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Es ergibt sich kein additiv zu berücksichtigender Eingriff in das Schutzgut Tiere

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Die derzeit intensive ackerbauliche Nutzung schränkt die Arten- und Individuen-Vielfalt im Plangebiet ein

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Strukturen, die zur Erhöhung beitragen, befinden sich im Randbereich des Plangebietes, begrenzt auch innerhalb der straßenbegleitenden Baumreihe

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Infolge der Einstellung der ackerbaulichen Nutzung und Entwicklung einer artenreichen Staudenflur ist eine Erhöhung der biologischen Vielfalt zu erwarten

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Es ergibt sich durch die Errichtung einer PV-Anlage kein negativer, sondern voraussichtlich positiver Einfluss auf die biologische Vielfalt

Schutzgut/Umweltbelang Boden

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Vorhaben beansprucht als Grünland und Acker landwirtschaftlich genutzten Kulturboden

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Infolge der Teil- und Vollversiegelung sind keine seltenen und/oder besonders schützenswerten Bodengesellschaften betroffen

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Da die Solarmodule auf gerammten Pfählen gründen, liegt der Flächenanteil der tatsächlichen Versiegelung lediglich bei ca. 1 %

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Überbauung führt indes nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bodenfunktionen

Schutzgut/Umweltbelang Klima/Luft

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Betrieb der PV-Anlage ist schadstoffemissionsfrei

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Negative, d.h. eingriffsrelevante Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft sind ausgeschlossen

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Das Vorhaben dient zur Umsetzung der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG formulierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

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Umsetzung der Planinhalte dient vordergründig dem Klimaschutz

Schutzgut/Umweltbelang Wasser

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Vorhaben befindet sich in keiner Trinkwasserschutzzone.

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Im Vorhabengebiet selbst kein Oberflächengewässer befindlich

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Östlich des Plangebiets verläuft der Hakenbach (Gewässer 739), ein Gewässer II Ordnung innerhalb des östlich angrenzenden Waldgebietes; eine bau-, anlagen- und betriebsbedingte Gefährdung des Grundund Oberflächenwassers durch das Vorhaben kann ausgeschlossen werden

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Verwendung mono- oder polykristalliner schadstofffreier Module

Schutzgut/Umweltbelang Landschaftsbild

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Gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG besteht ein Eingriff auch in der möglichen erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

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Beurteilungsraum für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes umfasst – insbesondere abhängig von der Topographie des Vorhabenstandortes – den Sichtraum, d. h. die Flächen, von denen aus ein Eingriffsobjekt gesehen werden kann

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Potenzielle Beeinträchtigungen der Erholungsvoraussetzungen durch Lärm oder Emissionen können zu einer Ergänzung des Beurteilungsraumes führen

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Sichtbeziehungen zwischen der südlich angrenzenden Ortslage sind bereits aufgrund der wirkungsvollen Abschirmung durch vorhandene Gehölzdeckung unterbunden.

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Weitere Abschirmung durch die geplante südliche Einfriedung des Baufeldes mit bis zu 2,2 m hohem Sichtschutzzaun

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Zaun verläuft hierbei nicht am unmittelbaren Ortsrand, sondern zwischen vorgesehener Kompensationsfläche und den festgesetzten Bauflächen

Schutzgut/Umweltbelang Kultur- und sonstige Sachgüter/Belange des Denkmalschutzes

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Im Geltungsbereich befinden sich nach bisherigem Kenntnisstand keine Bodendenkmale

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Negative Betroffenheit von sonstigen Sachgütern ist nicht zu erwarten

2.) Gutachten und Fachplanungen

Keine

3.) Umweltbezogene Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden im Verfahren gem. § 4 (1) BauGB vom 24. Juli 2023 bis zum 25. August 2023

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Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg vom 18.08.2023

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Landkreis Ludwigslust-Parchim vom 16.08.2023

-

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt WM vom 27.07.2023

-

Landesforstanstalt M-V, Forstamt Friedrichsmoor vom 14.07.2023

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden, bei Bedarf aber auch postalisch oder zur Niederschrift gebracht werden.

E-Mailadresse Stadt Parchim: stadtplanung@parchim.de

Postanschrift: Stadt Parchim, Sachgebiet Stadtplanung, Blutstraße 5 in 19370 Parchim

Als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit besteht die oben genannte öffentliche Auslegung. Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Entsprechend § 3 Abs. 3 BauGB ist bei Flächennutzungsplänen ergänzend zu dem Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 4 zweiter Halbsatz BauGB darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Parchim, 14.06.2024

Flörke
Bürgermeister