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Ausgabe 6/2024
Amtliche Mitteilungen
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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Parchim Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans (B-Plan) Nr. 44 „Windeignungsgebiet Parchim- Ost"

Übersichtskarte zum Geltungsbereich des aufzuhebenden B-Plan Nr. 44 „Windeignungsgebiet Parchim-Ost" der Stadt Parchim (Quelle: Satzung des Bebauungsplans Nr.44)

Die Stadtvertretung der Stadt Parchim hat am 15.05.2024 die Aufhebung des seit 10.11.2013 rechtsverbindlichen B-Plan Nr. 44 „Windeignungsgebiet Parchim-Ost" beschlossen.

Der Plangeltungsbereich liegt südlich der B 191 Richtung Lübz, nördlich der L 9 Richtung Meyenburg und westlich der Übertragungsleitung Güstrow- Parchim Süd- Perleberg. Innerhalb des Plangeltungsbereichs mit einer Größe von insgesamt ca. 410 ha sind Fläche für die Landwirtschaft und Sonstige Sondergebiete „Windpark" entsprechend dem im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM) aus dem Jahr 2011 (GVOBI. M-V S. 944) ausgewiesenen Windeignungsgebiets Nr. 27 festgesetzt. Es handelt sich um einen einfachen Bebauungsplan, der für die Sondergebiete „Windpark" Festsetzungen zur Tiefe der Abstandsflächen getroffen hat, um von den Vorgaben der zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Bebauungsplans gültigen Landesbauordnung abweichen zu dürfen. Weitere Festsetzungen betreffen technische Vorkehrungen bezüglich einer z.T. umgesetzten bedarfsgerechten Nachtbefeuerung, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans rechtlich und technisch noch nicht umsetzbar war.

Innerhalb des Plangeltungsbereichs des B-Plans Nr. 44 wurden zwischen 2014 und 2017 27 Windenergieanlagen (WEA) errichtet. Die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zusammenhang mit der Errichtung der 27 WEA wurden vollständig umgesetzt.

Die Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg, das Kapitel 6.5 Energie betreffend, sieht eine Vergrößerung des Windeignungsgebiets östlich von Parchim vor. Im Entwurf (3. Beteiligungsstufe, Mai 2021) ist anstelle des Windeignungsgebiets Nr. 27 mit einer Größe von ca. 198 ha das Windeignungsgebiet Nr. 35/21 mit einer Fläche von ca. 433 ha vorgesehen.

Aktuell ist die Errichtung weiterer vier WEA geplant. Die Standorte liegen innerhalb des künftigen Windeignungsgebiets, aber außerhalb der im B-Plan Nr. 44 festgesetzten Sondergebiete „Windpark".

Die Option, den Bebauungsplan zu ändern, wurde geprüft. Es wurde festgestellt, dass ein Bebauungsplan für die Errichtung der neuen WEA nicht erforderlich ist, da die 2013 erforderlichen Festsetzungen zur Tiefe der Abstandsflächen auf Grund der geänderten Landesbauordnung mittlerweile entbehrlich geworden sind. Auch die Festsetzungen zu technischen Vorkehrungen bezüglich einer bedarfsgerechten Nachtbefeuerung sind auf Grund geänderter rechtlicher und technischer Rahmenbedingungen nicht mehr erforderlich.

Für die Genehmigung von WEA innerhalb ausgewiesener Windeignungsgebiete ist kein Bebauungsplan erforderlich. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan steht der Genehmigung weiterer WEA entgegen. Ein Planungserfordernis ergibt sich gemäß § 1 Abs. 3 BauGB, wonach Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Gemäß § 1 Abs. 8 BauGB gelten für die Aufhebung von Bauleitplänen die gleichen Vorschriften des Baugesetzbuches wie für die Aufstellung von Bauleitplänen. Es ist das zweistufige Regelverfahren mit einer Umweltprüfung durchzuführen.

Die Stadt Parchim beabsichtigt auch zukünftig einen Beitrag zum notwendigen Ausbau der erneuerbaren Energien zu leisten und einen wesentlichen Beitrag für eine unabhängige und klimaneutrale Energieversorgung zu erbringen. Mit der Aufhebung des Bebauungsplans soll der Weg freigemacht werden, um die Errichtung von bis zu vier weiteren Windenergieanlagen in den potenziellen Erweiterungsflächen des aktuellen Windparks zu ermöglichen.

Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Parchim, 14.06.2024

Flörke
Bürgermeister