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Ausgabe 6/2026
Amtliche Mitteilungen
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15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Parchim für den Bereich „Schwarzer Weg West“

Übersichtsplan zur amtlichen Bekanntmachung der Genehmigung der 15. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Parchim

Hier:

Amtliche Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB

Mit Bescheid vom 29.04.2026, AZ.: BP 240063 hat der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Parchim für das Planungsgebiet „Schwarzer Weg West“ genehmigt. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist der nachfolgenden Karte zu entnehmen.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 15. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.

Jedermann kann die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung mit Umweltbericht und Gutachten sowie die zusammenfassende Erklärung ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Parchim, Stadthaus Blutstraße 5, Fachbereich Bau und Stadtentwicklung im Raum A 111 während der Öffnungszeiten (außerhalb dieser Zeiten nach Vereinbarung) einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Des Weiteren wird diese Bekanntmachung und die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes mitsamt aller Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Parchim https://www.parchim.de/de/buergerservice-1/buergerservice/planen-bauen-und- wohnen/stadtplanung/bauleitplanung/flaechennutzungsplan/ sowie auf dem Bauleitplanserver M-V https://www.bauportal-mv.de/bauportal/Bauleitplaene für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Parchim geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mi 2024, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07. April 2026 (GVOBI. M-V S. 300, 303), enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, können gemäß § 5 Abs. 5 und 7 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Parchim geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

 

 

Flörke
Bürgermeister