| TOP 9.7. | Umlegungsverfahren "U022 Parchim Parchim - Regimentsvorstadr, Unanfechtbarkeit |
| DSI20261287 |
| ungeändert beschlossen |
| Beschluss - DS/2026/287 | |
Die Stadtvertretung beschließt, öffentlich bekannt zu machen, dass der Beschluss vom 03.12.2025 zum Umlegungsplan im Umlegungsverfahren „U022 Parchim — Regimentsvorstadt" am 23.03.2026 unanfechtbar geworden ist.
Der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit ist im Amtsblatt der Stadt Parchim öffentlich bekannt zu machen. Die Gemeinde hat den Umlegungsplan umzusetzen.
| Abstimmungsergebnis: | ||||
| Anwesend | Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen | Ausgeschlossen |
| 24 | 24 | - | - | - |
Stadt Parchim, den 27. Mai 2026
| 1. | Der von der Stadtvertretung der Stadt Parchim am 03.12.2025 gefasste Beschluss zum Umlegungsplan im Umlegungsverfahren „U022 Parchim - Regimentsvorstadt" ist am 23.03.2026 unanfechtbar geworden. |
| 2. | Mit dieser Bekanntmachung wird nach § 72 des Baugesetzbuches (BauGB), in der zuletzt gültigen Fassung, der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Diese Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. |
| 3. | Die Geschäftsstelle der Umlegungsstelle veranlasst bei den zuständigen Behörden die Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters. |
| 4. | Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 (2) der Grundbuchordnung. |
| 5. | Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dient der Beschluss über die Umlegung als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. |
| 6. | Rechtsbehelf |
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| Der vorstehende Umlegungsplan „U022 Parchim - Regimentsvorstadt" gilt am Tage nach seiner ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Gegen diese Bekanntmachung ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist bei der Stadt Parchim, 19370 Parchim, Schuhmarkt 1, Zimmer 114 einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die Stadtvertretung. Wird die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten oder eines Vertreters versäumt, so wird dessen Verschulden dem Vertretenen zugerechnet. |