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Ausgabe 7/2026
Amtliche Mitteilungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Geltungsbereich zum Bebauungsplan Nr. 54.1 „Schwarzer Weg West“:

über den Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 54.1 “Schwarzer Weg West“ der Stadt Parchim gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Die Stadtvertretung der Stadt Parchim hat auf ihrer Sitzung am 27.05.2026 den Bebauungsplan Nr. 54.1 „Schwarzer Weg West“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die dem Bebauungsplan beigefügte Begründung wurde gebilligt.

Die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans ist mit Datum vom 05.06.2026 ortsüblich bekannt gemacht worden.

Das Gebiet liegt in westlicher Stadtrandlage und grenzt direkt an den bestehenden Industrie- und Gewerbepark Parchim West (IPPW). Nördlich grenzen landwirtschaftliche Flächen; östlich gewerblich genutzte Flächen. Südlich grenzt die Bahnstrecke LWL-PCH-Waren (KB172) sowie die Straße Ludwigsluster Chaussee in Richtung Spornitz.

Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist der nachfolgenden Karte zu entnehmen.

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan Nr. 54.1 tritt mit dem Ablauf des Tages dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan Nr. 54.1 bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), die Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bei der Planaufstellung berücksichtigt wurden in der Stadtverwaltung Parchim, Stadthaus Blutstraße 5, Fachbereich Bau und Stadtentwicklung während der Öffnungszeiten (außerhalb dieser Zeiten nach Vereinbarung) einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise:

1.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

2.

Zudem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

3.

Außerdem kann gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Parchim geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

Diese Bekanntmachung sowie die oben genannten Unterlagen sind zusätzlich im Internetauftritt der Stadt Parchim (https://www.parchim.de/de/) sowie auf dem Bauleitplanserver M-V (https://bplan.geodaten-mv.de/bauportal/) einsehbar.

 

 

Flörke
Bürgermeister