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Ausgabe 7/2026
Informationen aus dem Rathaus
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Meldedaten: Widerspruch gegen die Übermittlung einreichen (Bundesmeldegesetz)

Das Bürgerbüro der Stadt Parchim weist darauf hin, dass das Bundesmeldegesetz (BMG) für jeden Bürger ab dem 16. Lebensjahr die Möglichkeit vorsieht, gegen die Übermittlung seiner im Melderegister geführten Daten Widerspruch zu erheben.

Eine Begründung hierzu ist nicht erforderlich.

Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weitergegeben werden.

Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch einlegen.

Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.

Nach dem Bundesmeldegesetz können Sie der Weitergabe Ihrer Daten für die nachstehenden Fälle widersprechen (Übermittlungssperre):

  • Auskunft über Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1, 5 BMG)
  • Auskunft über Alters- und Ehejubilare an Presse, Rundfunk und Mandatsträger - gewählte Mitglieder staatlicher und kommunaler Vertretungskörperschaften – (§ 50 Abs. 2, 5 BMG)
  • Auskunft über Meldedaten an Adressbuchverlage - wenn das 18. Lebensjahr vollendet ist – (§ 50 Abs. 3, 5 BMG)
  • Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, wenn Familienmitglieder nicht derselben oder keiner öffentlichen Religionsgesellschaft angehören (Nichtmitglieder), soweit diese Daten nicht für die Gewährung von Steuererhebungsrechten zu erheben sind (§ 42 Abs. 3 Satz 2, 3 BMG)

Ihren Widerspruch bzw. Antrag auf Eintragung einer Übermittlungssperre können Sie persönlich oder schriftlich im Bürgerbüro einreichen.

Ein Formular zum Widerspruch gegen die Übermittlung der Meldedaten finden Sie auf unserer Homepage – www.parchim.de/buergerservice