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Ausgabe 7/2026
Amtliche Mitteilungen
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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Parchim über die 1. Änderung der Satzung der Stadt Parchim über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der „Parchimer Innenstadt" (historischer Stadtkern) nach § 172 BauGB

Aufgrund von § 5 Abs. (1) der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024 S. 270) und der §§ 172, 173, 174, 213, 236, 250 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3643), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, beschließt die Stadtvertretung der Stadt Parchim in ihrer Sitzung am 27.05.2026 folgende Satzung:

§ 1

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Gebiet der Parchimer Innenstadt, das in dem als Anlage beigefügten Plan umrandet und farbig texturiert ist. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt.

§ 2

Erhaltungsgründe, Genehmigungstatbestände

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedarf der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung der Genehmigung.

§ 3

Zuständigkeit, Verfahren

Die Genehmigung wird durch die Stadt Parchim erteilt. Ist eine bauordnungsrechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde (untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim) im Einvernehmen mit der Stadt Parchim erteilt.

§ 4

Ausnahmen

Die den in § 26 Nr. 2 des BauGB bezeichneten Zwecken dienenden Grundstücke und die in § 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke sind von der Genehmigungspflicht nach § 2 dieser Satzung ausgenommen.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage in dem durch diese Satzung bezeichneten Gebiet ohne die nach ihr erforderliche Genehmigung abbricht oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. (1) Nr. 4 des BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. (3) des BauGB mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 € belegt werden.

§ 6

Inkrafttreten

Die 1. Änderung der Satzung der Stadt Parchim über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der „Parchimer Innenstadt“ (historischer Stadtkern) nach § 172 BauGB tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erhaltungssatzung der Stadt Parchim über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der „Parchimer Innenstadt“ vom 08.09.1993 außer Kraft.

Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht. Die 1. Änderung der Erhaltungssatzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die 1. Änderung der Erhaltungssatzung einschließlich der Anlage sowie die der Satzung zugrundeliegenden rechtlichen Grundlagen können ab sofort im Fachbereich 6 Bau und Stadtentwicklung, Sachgebiet Stadtplanung im Stadthaus in der Blutstraße 5 während der nachstehend aufgeführten Öffnungszeiten eingesehen und Auskunft über den Inhalt der 1. Änderung der Erhaltungssatzung verlangt werden.

Montag

09:00 – 12:00 Uhr

Dienstag

09:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 17:00 Uhr

Donnerstag

09:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:30 Uhr

Die Einsichtnahme zu abweichenden Zeiten ist nach vorheriger Absprache möglich. Ergänzend kann die 1. Änderung der Erhaltungsatzung im Internet unter

Informationen zur Altstadtsanierung | Parchim eingesehen und heruntergeladen werden.

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3643), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Baugesetzbuchs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Parchim geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachver- halt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024 S. 270) enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, können nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Parchim geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

Parchim, den 10.07.2026

 

 

Flörke
Bürgermeister

Anlage: Übersichtsplan Geltungsbereich der Erhaltungssatzung