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Ausgabe 8/2025
Amtliche Mitteilungen
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Satzung zur Veränderungssperre für das Plangebiet Nr. 56 „Batteriespeicher“ gemäß § 16 Bau-gesetzbuch (BauGB)

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Parchim

Satzung zur Veränderungssperre für das Plangebiet Nr. 56 „Batteriespeicher“ gemäß § 16 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtvertretung der Stadt Parchim hat am 23.07.2025 beschlossen, gemäß § 16 BauGB die Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 56 „Batteriespeicher“ zu fassen. Der Geltungsbereich ist nachfolgend zu entnehmen.

Die Satzung dient der Sicherung von Entwicklungen im Bereich des Umspannwerkes Parchim-Süd. Aufgrund von Anfragen zur Errichtung großer Batteriespeichersysteme im Umfeld der sich kreuzenden Übertragungsnetze und des Umspannwerkes besteht die Notwendigkeit der städtebaulichen Ordnung. Zudem wird auch die Funktionsfähigkeit der landwirtschaftlichen Nutzfläche an dem in Rede stehenden Standort durch die Ansiedlungsabsichten gefährdet. Welche Änderungen in den Regularien, hier insbesondere die Privilegierung von Stromspeicheranlagen im Außenbereich nach § 35 BauGB, getroffen werden, ist derzeit nicht absehbar. Als Mittelzentrum und Kreisstadt trägt die Stadt Parchim für das Gelingen der Energiewende und zur Sicherstellung der Versorgung mit Elektrizität eine Verantwortung.

Insoweit ist die Satzung über die Veränderungssperre unabdingbar, um eine geordnete Entwicklung von Bauflächen vorzubereiten.

Die Satzung zur Veränderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die

Vorschriften des BauGB werden zu jeder Zeit beachtet und entsprechend angewandt.

Die Öffentlichkeit kann die Satzung über die Veränderungssperre ab diesem Tag auf der Internetseite der Stadt Parchim unter: www.parchim.de/bekanntmachungen und

https://www.parchim.de/de/buergerservice-1/ortsrecht-bekanntmachungen/ortsrecht/bau-und-stadtentwicklung/

sowie in der Stadtverwaltung Parchim, Stadthaus, Blutstraße 5, Fachbereich Bau und Stadtentwicklung im Raum A 111 während folgender Öffnungszeiten (sowie nach vorheriger Vereinbarung zu anderen Uhrzeiten) einsehen:

Montag

09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag

09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr

Donnerstag

09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:30 Uhr

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften werden gemäß § 215 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Parchim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre, des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung sowie auf die Bestimmung des § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 mit der zuletzt berücksichtigten Berichtigung (GVOBl. M-V 2024 S. 351), wird hingewiesen.

Parchim, 08.08.2025

Flörke
Bürgermeister