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Ausgabe 9/2023
Informationen aus dem Rathaus
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Widerspruch gegen Datenübermittlung

Parchim. Das Bürgerbüro der Stadt Parchim weist darauf hin, dass das Bundesmeldegesetz (BMG) für jeden Bürger ab dem 16. Lebensjahr die Möglichkeit vorsieht, gegen die Übermittlung seiner im Melderegister geführten Daten Widerspruch zu erheben. Eine Begründung hierzu ist nicht erforderlich.

Ein Widerspruch ist möglich,

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gegenüber öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn Familienmitglieder nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (Nichtmitglieder), soweit diese Daten nicht für die Gewährung von Steuererhebungsrechten zu erheben sind (§ 42 Abs. 3 Satz 2, 3 BMG)

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gegen die Auskunftserteilung über Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 2, 5 BMG)

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durch Wahlberechtigte gegenüber Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1, 5 BMG)

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wenn das 18. Lebensjahr vollendet ist und ein Eintrag in eventuell herauszugebende Adressbücher nicht erwünscht ist (§ 50 Abs. 3, 5 BMG)

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gegenüber die Übersendung von Informationsmaterial durch das Bundesamt für Personalmanagement der Bundewehr an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (§ 58c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz; § 36 Abs. 2 BMG).

Der Widerspruch zu jeder der vorgenannten Möglichkeiten kann bei der Erfüllung von Meldeangelegenheiten erhoben werden, ist aber auch jederzeit schriftlich möglich. Ein Formular zum - Widerspruch gegen die Datenübermittlung - finden Sie auf unserer Homepage www.parchim.de.