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Uns Pütt
Ausgabe 9/2024
Informationen aus dem Rathaus
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Informationen aus dem Rathaus

Alle Jahre wieder: Das Gartenjahr neigt sich dem Ende, im Garten wird aufgeräumt und es fallen Gartenabfälle an. Hier finden Sie eine kurze Übersicht zu den geltenden Vorschriften.

Parchim. Beim Abbrennen ist einiges zum Selbstschutz und auch aus Gründen des Umweltschutzes zu beachten. Hierzu möchten wir Ihnen wichtige Hinweise geben.

Traditionsfeuer auch Brauchtumsfeuer: kein Verbrennen von Garten – und sonstigen Abfällen.

Vorschriften eines Traditionsfeuers und zum Abbrennen sind:

  1. Brauchtumsfeuer sind (Groß-)Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation, Gruppe oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung in der Regel für jedermann zugänglich ist.
  2. Nur geeignetes und trockenes Material darf aufgestapelt verbrannt werden (z.B. kleine Baum- /Strauchschnitte und Totholz, kleinere Stammhölzer). Sperrmüll, behandeltes Holz, Reifen und sonstige (Groß-)Abfälle gehören nicht in das Feuer.
  3. Ausreichende Sicherheitsabstände sind einzuhalten. Verantwortlichkeit liegt beim Veranstalter, gibt es mehrere Personen, dann zeichnet der Anzeigende die Verantwortlichkeit.
  4. Um zu verhindern, dass Tiere Unterschlupf in dem Material suchen, sollte es nicht früher als 14 Tage vor dem Feuer gesammelt und erst am Tage der Veranstaltung auf der endgültigen Feuerstelle aufgeschichtet werden; ggf. muss am Tag des Abbrennens umgestapelt werden.
Früher aufgeschichtetes Abbrennmaterial ist kurz vor dem Abbrennen umzuschichten.
  1. Durch Rauch oder Funkenflug darf weder die Nachbarschaft noch der Straßenverkehr beeinträchtigt werden. Bei ungünstigem Wind /zu nassem Brenngut kann deshalb ein Abbrennen dann nicht erfolgen.
  2. Das Feuer muss innerhalb max. 5 h Stunden vollständig abgebrannt sein und darf nicht mehrere Tage dahin schwelen. Es ist dabei ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle vollständig erloschen oder vollständig und ausreichend abgelöscht sein.
  3. Ab Waldbrandwarnstufe - 3 - ist das Abbrennen nicht mehr erlaubt!
Die Anzeige dieser Feuer erfolgt im Ordnungsamt der Stadt Parchim,

a)

Stadthaus – Blutstraße 5, Zimmer N 320 zu den bekannten Öffnungszeiten oder

b)

telefonisch – 03871-71 328 oder 71 320

Bitte zeigen Sie die Feuer mindestens eine Woche vorher an!

Für die Anzeige benötigen wir folgende Angaben:

-

Name, Anschrift

-

Handy-Nummer (für die Erreichbarkeit während der Zeit des Feuers)

-

Datum, Beginn und voraussichtliche Zeitraum des Abbrennens

-

Standortbeschreibung der Feuerstelle (ggf. Flur und Flurstück, wenn nicht direkt bei Ihrer Adresse)

-

Zustimmung des Grundstückseigentümers/Pächters (schriftlich)

Sie erhalten dann eine Bestätigung der Anzeige und die Rettungsleitstelle/Feuerwehr und Polizei werden durch uns informiert.

Hinweis: Abfallverbrennung (Pflanzenabfälle z.B. Baumschnitt) ist kein Traditionsfeuer!

Die oder sonstigen Gartenabfälle können unter bestimmten Bedingungen in den Monaten März und Oktober auf dem eigenen privatgenutzten Grundstück verbrannt werden:

Zeiten = werktags zwei Stunden zwischen 08 und 18 Uhr.

Bitte informieren Sie sich rechtzeitig beim Landkreis Ludwigslust-Parchim und beantragen dort:

03871-722 6702 oder fd67@kreis-lup.de