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Ausgabe 9/2025
Amtliche Mitteilungen
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Öffentliche Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 44 “Windeignungsgebiet Parchim-Ost“ der Stadt Parchim

Die Stadtvertretung der Stadt Parchim hat mit Beschluss vom 11.06.2025 die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 44 „Windeignungsgebiet Parchim-Ost“ als Satzung beschlossen. Die dem Bebauungsplan beigefügte Begründung wurde gebilligt. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist dem Übersichtsplan zu entnehmen.

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Die Aufhebung des Bebauungsplan Nr. 44 „Windeignungsgebiet Parchim-Ost“ tritt mit dem Ablauf des Tages dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 44 „Windeignungsgebiet Parchim-Ost“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), die Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bei der Aufhebung berücksichtigt wurden in der Stadtverwaltung Parchim, Stadthaus Blutstraße 5, Fachbereich Bau und Stadtentwicklung während der Öffnungszeiten (außerhalb dieser Zeiten nach Vereinbarung) einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise:

1.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll ist darzulegen.

2.

Zudem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

3.

Außerdem kann gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Parchim geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

Diese Bekanntmachung sowie die oben genannten Unterlagen sind zusätzlich im Internet auf der Homepage der Stadt Parchim unter der Adresse https://www.parchim.de/ eingestellt.

Parchim, 19.09.2025

Auszug aus der Planzeichnung