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Amt Parchimer Umland
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung für die Gemeinden Karrenzin und Möllenbeck

Staatliches Amt für Landwirtschaft

und Umwelt Westmecklenburg

- Flurneuordnungsbehörde -

Bleicherufer 13

19053 Schwerin

Flurneuordnungsverfahren Herzfeld

Landkreis Ludwigslust-Parchim

Gemeinden Karrenzin und Möllenbeck

Aktenzeichen: 5433.3-76-34302

(bitte bei Schriftverkehr angeben)

 — Schwerin, 02.01.2023

Ausfertigung

Öffentliche Bekanntmachung für die Gemeinden Karrenzin und Möllenbeck

I.

Ausführungsanordnung

1.

Im Flurneuordnungsverfahren Herzfeld, Gemeinden Karrenzin und Möllenbeck, Landkreis Ludwigslust-Parchim wird gemäß §§ 61 (1) und 63 (2) Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) mit späteren Änderungen i. V. m. §§ 61 und 62 (1) Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) mit späteren Änderungen die Ausführung des Flurneuordnungsplans angeordnet.

2.

Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Flurneuordnungsplans wird der 01.03.2023 festgesetzt.

Die Rechtswirkungen bestimmen sich im Übrigen nach § 68 FlurbG. Unter anderem tritt mit Beginn dieses Tages die im Flurneuordnungsplan i. d. F. des 3. Nachtrages - nachfolgend Flurneuordnungsplan genannt - ausgewiesene Landabfindung an die Stelle der alten Grundstücke. Insofern gehen die Rechte und die Rechtsverhältnisse an den alten Grundstücken, die nicht aufgehoben werden, auf die Landabfindung über.

3.

Der Übergang des Besitzes und der Nutzung der Grundstücke erfolgt mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes, soweit die Teilnehmer nichts Abweichendes vereinbart haben.

4.

Haben Festsetzungen des Flurneuordnungsplans Einfluss auf Nießbrauch und Pachtverhältnisse, können Anträge auf

a)

Verzinsung einer Ausgleichzahlung, die der Empfänger der neuen Grundstücke für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG),

b)

Veränderung des Pachtzinses oder Ähnliches bei einem Wertunterschied zwischen altem und neuem Pachtbesitz (§ 70 FlurbG) und

c)

Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher Erschwerung in der Bewirtschaftung des Pachtbesitzes aufgrund der Änderungen durch die Flurbereinigung (§ 70 (2) FlurbG)

nur binnen einer Frist von 3 Monaten - beginnend mit dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung - schriftlich oder zur Niederschrift beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin, gestellt werden. In den Fällen zu c) ist nur der Pächter antragsberechtigt.

Gründe:

Die in § 61 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) genannte Voraussetzung zum Erlass der Ausführungsanordnung liegt vor: Der Flurneuordnungsplan vom 04.08.2020 i. d. F. des 3. Nachtrages ist unanfechtbar. Seine Ausführung war daher anzuordnen.

II.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der Ausführung des Flurneuordnungsplanes wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen die Ausführungsanordnung keine aufschiebende Wirkung haben.

Gründe:

Sie beruht auf § 80 (2) Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und soll vermeiden, dass durch Widersprüche die im öffentlichen Interesse und im Interesse der Mehrheit der Beteiligten liegende Ausführung des Flurneuordnungsplanes und somit des Eintrittes des neuen Rechtszustandes sowie insbesondere die der Ausführung unmittelbar nachfolgende Berichtigung der Öffentlichen Bücher gehemmt bzw. unabsehbar aufgeschoben werden, wodurch der Mehrheit der Beteiligten schwerwiegende Nachteile entstehen können.

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausführungsanordnung folgt aus der vom Gesetzgeber definierten Flurneuordnung, als vordringlich zu betreibenden Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur. Sie ist insbesondere in den neuen Bundesländern unverzichtbar für eine Schaffung und Gewährleistung von gesicherten Bewirtschaftungsgrundlagen. Die sofortige Vollziehung ist aus agrarstruktureller Sicht dringend geboten.

Die in den öffentlichen Büchern (Liegenschaftskataster und Grundbuch) nachgewiesenen Eigentumsgrenzen bzw. -flächen entsprechen überwiegend nicht den im Flurneuordnungsplan festgelegten zukünftigen Grenzen und somit nicht dem örtlichen Besitzstand. Die neuen Grenzen sind mit den Beteiligten einvernehmlich verhandelt und in den Ortslagen bereits seit 2016 abgemarkt. Aufgrund des starken Grundstücksverkehrs in den Ortslagen führen die Abweichungen in den rechtlichen und tatsächlichen Eigentums- bzw. Besitzbeständen regelmäßig zu Rechtsunsicherheiten sowohl bei den Erwerbern als auch bei den Veräußerern von Grundstücken. Diese Tatsache hat bereits Verfahrensverzögerungen nach sich gezogen. Die Mehrzahl der rd. 200 zufriedenen Teilnehmer des Flurneuordnungsverfahrens sowie die Nebenbeteiligten (insbesondere Kreditinstitute) haben daher ein dringendes Interesse an einer kurzfristigen Ausführung und einem sofortigen Vollzug der Neugestaltungen. (Baulasten)

Ein Aufschieben der Planausführung wirkt Investitionen im Wohnungsbau entgegen und kann auch bei bestehender Gebäudesubstanz gleichermaßen hindernd sein, weil Kreditinstitute eine grundbuchliche Sicherung verlangen. Eine ausreichende Sicherungsgrundlage liegt deshalb erst mit der Berichtigung der öffentlichen Bücher vor.

Die gemäß den Festlegungen im Flurneuordnungsplan an die Teilnehmergemeinschaft zu leistenden Geldausgleiche sind in der Mehrzahl erbracht. Die Anweisung Ihrer Auszahlung bedingt die Vollziehung der Ausführung des Flurneuplans.

Für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke in dem rd. 1151 ha großen Verfahrensgebiet mit 7 dort tätigen Landwirtschaftsbetrieben ist eine Ausführung des Flurneuordnungsplans vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres 2023/2024 von besonderer Bedeutung. Es gilt, für sie die Bewirtschaftung der im Flurneuordnungsplan ausgewiesenen landwirtschaftlichen Grundstücke für das im Herbst des kommenden Jahres beginnende neue Wirtschaftsjahr schon im Hinblick auf die Herbstbestellung rechtzeitig zu sichern. Dies umso mehr, als die in der Feldlage liegenden Grundstücke ohne die Planausführung zersplittert und vielfach nicht erschlossen blieben.

Ein besonderes Vollzugsinteresse wird durch den Umstand verstärkt, dass im vorliegenden Verfahren weder eine vorläufige Besitzeinweisung i. S. d. § 65 FlurbG noch eine vorläufige Besitzregelung i. S. d. § 61a LwAnpG verfügt wurde.

III.

Überleitungsbestimmungen

Unabhängig vom Tag des neuen Rechtszustandes (Eigentumsübergang) wird nach § 62 (2) FlurbG ein Stichtag für den Übergang des Besitzes und der Nutzung auf die neuen Grundstücke für die Acker- und Grünlandflächen in der Feldlage (unbebauter Bereich) festgesetzt:

Die Teilnehmer bzw. die landwirtschaftlichen Pächter nehmen ihre neuen Flächen in Besitz, sobald die darauf stehenden Früchte oder Gräser von dem Vorbesitzer abgeerntet sind. Der späteste Termin für die Räumung der bewirtschafteten Flächen ist:

  • bei Acker- und Grünlandflächen gleichermaßen der 30.09.2023.

Die Ackerflächen sind im abgeernteten und geschälten Zustand zu übergeben. Die Acker- und Grünlandflächen müssen frei von Mieten, Silos, Zäunen, Dung-, Strohlager u. ä. sein.

Nach dem o. a. Termin gehen die noch nicht abgefahrenen Reste der Ernte und sonst auf dem Grundstück sich befindenden Gegenstände bzw. Bestandteile, insbesondere Mieten, Silos, Zäune, Dung-, Strohlager u. ä., entschädigungslos in das Eigentum des nachfolgenden Teilnehmers bzw. landwirtschaftlichen Pächters über und können von diesem auf Gefahr und Kosten des Vorbesitzers entfernt werden. Bestehende Rechte Dritter an Ernteerträgen werden hierdurch nicht berührt. Sollte eine termingerechte Übergabe aufgrund eines Härtefalls nicht möglich sein, hat der Räumungspflichtige diesen Umstand dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin, rechtzeitig anzuzeigen. Härtefälle liegen insbesondere dann vor, wenn die Acker- oder Grünlandfläche einem mehrjährigen landwirtschaftlichen Förderprogramm unterliegt oder die Räumung der landwirtschaftlichen Fläche sich wegen schlechter Witterung verzögert oder nicht durchgeführt werden kann. Einigen sich Nach- und Vorbesitzer nicht auf einen Räumungstermin, entscheidet das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin, nach sachverständigem Ermessen.

Im Übrigen sind für die Durchsetzung der Überleitungsbestimmungen die Vorschriften des § 137 FlurbG i. V. m. §§ 6 bis 18 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) anzuwenden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Ausführungsanordnung und die Überleitungsbestimmungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Sitz Schwerin erhoben werden.

Gegen die sofortige Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Sitz Greifswald ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

Im Auftrag

gez. W. Reiners

(LS)

(Leiter der Abteilung Integrierte ländliche Entwicklung)

Ausfertigungsvermerk:

Die Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein und wurde zum Zwecke der Bekanntgabe erstellt.

Ausgefertigt:

Schwerin, 05.01.2023