Ab dem 01.01.2025 wird die Grundsteuer nach neuem Recht erhoben. Dies folgt der Grundsteuerreform, die alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Die neuen Grundsteuerbescheide werden Anfang 2025 durch die Amtsverwaltung versandt.
Die Grundsteuer wird von Eigentümern auf Grundbesitz erhoben, einschließlich Grundstücke und Gebäude (Grundsteuer B) sowie landwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A). Die Einnahmen fließen in die Finanzierung von Schulen, Kitas und Infrastrukturprojekten wie Straßen und Brücken.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte das vorherige Bewertungssystem 2018 für verfassungswidrig, da es zu Ungleichbehandlungen führte. Die aktuellen Werte stammen aus den Jahren 1935 und 1964 und spiegeln nicht mehr die realen Marktwerte wider. Die Reform führt daher zu Anpassungen in der Höhe der Grundsteuerzahlungen.
| 1. | Grundsteuerwertbescheid: Das Finanzamt erstellt auf Basis Ihrer Feststellungserklärung den Grundsteuerwert, der Ihnen mitgeteilt wird, jedoch keine Zahlungsaufforderung enthält. |
| 2. | Grundsteuermessbescheid: Anschließend ermittelt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag, der wiederum keine Zahlungsaufforderung enthält. |
| 3. | Grundsteuerbescheid: Ihre Gemeinde stellt die finalen Grundsteuerbeträge fest, basierend auf dem Grundsteuermessbetrag und dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz. |
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| Die Gemeinden müssen die Hebesätze bis zum 30.06.2025 festlegen. Je nach Anpassung dieser Sätze können einige Eigentümer mehr oder weniger Grundsteuer zahlen. |
Einwendungen gegen Bescheide
Einwendungen können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Bescheide beim zuständigen Finanzamt (für Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid) oder bei der Gemeinde (für Grundsteuerbescheid) eingelegt werden.
Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt und ist nach den Verhältnissen am 01.01. zu entrichten. Der ursprüngliche Eigentümer bleibt bis zur Neuzurechnung durch das Finanzamt verantwortlich.
Für zusätzliche Details besuchen Sie die Internetseite www.steuerportal-mv.de oder die Webseite des Amtes Parchimer Umland. Änderungen in Ihrem Grundbesitz müssen Sie dem zuständigen Finanzamt mitteilen.