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Amt Parchimer Umland
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Freiwilliger Landtausch

Staatliches Amt

für Landwirtschaft und Umwelt

Westmecklenburg

-Flurbereinigungsbehörde-

Bleicherufer 13

19053 Schwerin

Freiwilliger Landtausch „Alte Elde"

Landkreis Ludwigslust-Parchim

Gemeinden Karstädt, Blievenstorf, Groß Laasch, Neustadt-Glewe, Stolpe

Aktenzeichen: 5433.6-76-6598

Schwerin, 09.12.2025

Ausfertigung

Öffentliche Bekanntmachung für die Gemeinde Stolpe

Anordnungsbeschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

I.

a)

Anordnungsbeschluss

Mit diesem Beschluss wird der Freiwillige Landtausch „Alte Elde", Gemeinden Karstädt, Blievenstorf, Groß Laasch, Neustadt-Glewe und Stolpe, Landkreis Ludwigslust-Parchim nach § 103c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und § 103 a Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeordnet.

Dem Freiwilligen Landtausch unterliegen nachfolgende Flurstücke:

Das Verfahrensgebiet umfasst nach dem Liegenschaftskataster 83.862 m2.

Die dem Freiwilligen Landtausch unterliegenden Flurstücke sind in der mit diesem Beschluss verbundenen Übersichtskarte durch farbige Markierung gekennzeichnet. Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann im Bedarfsfall beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Hausanschrift: Bleicherufer 13, 19053 Schwerin) nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.

Die Verfahrensflächen befinden sich (teilweise) im Flurneuordnungsverfahren Stolpe.

Dies betrifft folgende Flurstücke:

Die Verfahrensflächen befinden sich (teilweise) in der Unternehmensflurbereinigung „Renaturierung Alte Elde". Dies betrifft folgende Flurstücke:

b)

Gründe

Der Freiwillige Landtausch dient überwiegend Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Die Tauschpartner haben die Durchführung des Freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich zeitnah verwirklichen lässt. Der Freiwillige Landtausch wird nach §§ 103a ff. FlurbG angeordnet und durchgeführt.

II.

Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

§ 14 Abs. 1 bis 3 FlurbG

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - bei der Flurbereinigungsbehörde, Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Hausanschrift: Bleicherufer 13, 19053 Schwerin) anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde, Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss zur Anordnung eines Freiwilligen Landtausches kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Sitz Schwerin erhoben werden.

Schwerin, den 09.12.2025

Im Auftrag
W. Reiners
Leiter der Abteilung Integrierte ländliche Entwicklung

Ausfertigungsvermerk:

Die Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein und wurde zum Zwecke der Bekanntgabe erstellt.

Ausfertigt:

Schwerin, 09.12.2025