Die Verbandsversammlung hat auf ihrer Sitzung am 01.12.2025 folgende 8. Änderung der Anlage zu den Ergänzenden Bedingungen des Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes zur VO über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) vom 28.01.2003 beschlossen.
Die Anlage zu den Ergänzenden Bedingungen des Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes zur VO über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) vom 28.01.2003 wird wie folgt geändert:
„Der Grundpreis berechnet sich nach folgender Zählerklassifizierung:
| Nenndurchfluss | Dauerdurchfluss nach Europäischer Messgeräterichtlinie 2004/22/EG | Grundpreis (Netto) je Zähler / Jahr |
| Qn 2,5 | Q3 4 | 130,00 € |
| Qn 6 | Q3 10 | 312,00 € |
| Qn 10 | Q3 16 | 520,00 € |
| Qn 15 | Q3 25 | 780,00 € |
| Qn 25 | Q3 40 | 1.300,00 € |
| Qn 40 | Q3 63 | 2.080,00 € |
| Qn 60 | Q3 100 | 3.120,00 € |
| Qn 100 | Q3 160 | 5.200,00 € |
| QN 150 | Q3 250 | 7.800,00 € |
Maßstab für die Erhebung des Grundpreises ist entsprechend der Dimensionierung die Nenndurchflussleistung (Qn) bzw. die Dauerdurchflussleistung (Q3) des zur Messung der dem Grundstück zugeführten Wassermenge eingesetzten Wasserzählers.
Ist ein Wasserzähler für den Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage nicht vorhanden, so wird die Zählergröße des Wasserzählers festgesetzt, die nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich sein würde, um die dem Grundstück zuzuführende Trinkwassermenge zu messen.“
„Kosten bei Zahlungsverzug
Die Kosten bei Zahlungsverzug gemäß § 27 Absatz 2 AVB WasserV betragen:
| Pro Mahnung | 3,00 € |
| für die Sperrung der Versorgung | 105,00 € |
| für die Wiederaufnahme der Versorgung | 105,00 €. |
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Zweckverband Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins erheben.“
„Standrohre
Bei Wasserentnahmen über Standrohrwasserzähler wird das Standrohr gegen Zahlung einer Sicherheit von 500,00 €/Standrohr und eines kalendertäglichen Grundpreises in Höhe von 3,60 € bereitgestellt. Die Wasserentnahme wird zum Arbeitspreis berechnet. Für die Ausleihe des Standrohres wird eine Aufwandspauschale von 50,00 € erhoben.“
„Inbetriebsetzung der Kundenanlage gemäß AVB WasserV
| für eine Inbetriebnahme | 125,00 €.“ |
Die 8. Änderung der Anlage zu den Ergänzenden Bedingungen tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Perleberg, den 01.12.2025
gez. Jacobs | Siegel |
Verbandsvorsteher |
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Die Verbandsversammlung des Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes (WTAZV) hat nachfolgende Entschädigungssatzung gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2024 (GVBl. I Nr. 32, S. 3), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10, S. 77), i.V.m. der Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung (KomAEV) vom 31. Mai 2019 (GVBl. II Nr. 40) zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2019 (GVBl. II Nr. 47) in ihrer Sitzung 01.12.2025 beschlossen:
Die Entschädigungssatzung gilt für die Vertretungspersonen in der Verbandsversammlung und die Mitglieder des Verbandsausschusses sowie deren Stellvertreter. Ausgenommen sind Hauptverwaltungsbeamte von Mitgliedsgemeinden des WTAZV.
Den Anspruchsberechtigten wird für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung bzw. des Verbandsausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 € je Sitzung gewährt.
(1) Kosten für Fahrten zu Sitzungen der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses werden auf Antrag erstattet, soweit die Grenzen des Wohnortes überschritten werden. Bei der Berechnung der Fahrtkosten sind die Sätze des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Ersatzweise können auch Fahrscheine für den öffentlichen Personennahverkehr zur Verfügung gestellt werden. Als Wohnort im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Ortsteil einer Gemeinde, der durch einen Zusammenschluss entstanden ist und das gesamte Gebiet der bisher selbständigen Gemeinde umfasst.
(2) Die Fahrtkostenerstattung nach Absatz 1 setzt voraus, dass mit dem Eintrag in die Anwesenheitsliste auch die Zahl der gefahrenen Kilometer vom Wohnort zum Ort der Sitzung angegeben wird.
(1) Verdienstausfall wird auf Antrag und nur gegen Nachweis des Arbeitgebers erstattet. Selbständige und freiberuflich Tätige müssten den Verdienstausfall glaubhaft machen. Der Verdienstausfall wird in der tatsächlichen Höhe, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 40,00 € je Stunde erstattet. Der erstattungsfähige Dienstausfall beträgt monatlich höchstens 35 Stunden.
(2) Zur Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr oder zur Pflege von Angehörigen wird für die Dauer der mandatsbedingten notwendigen Abwesenheit eine Entschädigung gegen Nachweis gewährt, wenn die Übernahme der Betreuung oder Pflege durch einen Personensorgeberechtigten oder einen volljährigen Haushaltsangehörigen während dieser Zeit nicht möglich ist. Die Entschädigung wird in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten, höchstens jedoch in Höhe von 20,00 € je Stunde gewährt.
Die Entschädigungen gemäß §§ 2 bis 4 werden quartalsweise nachträglich auf eine von dem Anspruchsberechtigten bei der Geschäftsstelle des WTAZV zu hinterlegende Kontoverbindung gezahlt.
(1) Für Dienstreisen wird eine Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Das gilt nur für Dienstreisen, die von der Verbandsleitung oder von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung angeordnet oder genehmigt worden sind. Fahrten zu Sitzungen der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses sind keine Dienstreisen.
(2) Die Zahlung der Reisekostenvergütung erfolgt nach Abschluss der Dienstreise entsprechend der in § 5 getroffenen Regelung.
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Perleberg, den 01.12.2025
gez. Jacobs | Siegel |
Verbandsvorsteher |
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des Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes
Die Verbandsversammlung hat auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Nr. 8 der Verbandssatzung des WTAZV vom 01.12.2025 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2025 (GVBl. I Nr. 8), und §§ 10 und 12 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I, Nr. 32, S. 2), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I, Nr. 10, S. 77) folgende Geschäftsordnung beschlossen:
| 1. | Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung beruft die Sitzungen der Verbandsversammlung im Benehmen mit der Verbandsleitung schriftlich nach Maßgabe des § 8 der Verbandssatzung vom 01.12.2025 ein. |
| Die Ladungsfrist von zwei Wochen gilt als gewahrt, wenn die Ladungen am 16. Tag vor der Sitzung zur Post gegeben worden sind. Die Ladungsfrist von drei Tagen in Eilfällen gilt bei einer schriftlichen Ladung als gewahrt, wenn die Ladungen am 6. Tag vor der Sitzung zur Post gegeben worden sind. |
| 2. | Der Ladung sind außer der Tagesordnung etwaige Vorlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen. Vorlagen können in Ausnahmefällen bis zum Sitzungsbeginn nachgereicht werden. |
| 3. | Eine Verletzung von Form und Frist der Einberufung ist unbeachtlich, wenn alle fehlerhaft geladenen Vertretungspersonen zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt erscheinen und keine fehlerhaft geladene Vertretungsperson den Einberufungsfehler rügt. Die Rüge kann auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt werden. Sie ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung spätestens bis zur Beschlussfassung über den jeweiligen Tagesordnungspunkt zu erheben. |
| 4. | Vertretungspersonen können, abgesehen von Tagesordnungspunkten, in denen geheime Wahlen durchzuführen sind, auf Antrag an der Sitzung per Video teilnehmen, wenn sie anderenfalls eine persönliche Teilnahme aus beruflichen, familiären, gesundheitlichen oder vergleichbaren Gründen nicht ermöglichen können. Der Antrag ist für jede Sitzung neu zu stellen und muss der Verbandsleitung spätestens bis 8.00 Uhr am Tag vor der Sitzung zugegangen sein. Per Video zugeschaltete Vertretungspersonen haben bei der Teilnahme am nichtöffentlichen Teil der Sitzung sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt und keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können. |
| 1. | Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung setzt die Tagesordnung der Verbandsversammlung im Benehmen mit der Verbandsleitung fest. |
| 2. | In die Tagesordnung der nächsten Sitzung sind die Vorschläge von mindestens einem Zehntel der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung aufzunehmen, wenn sie mindestens bis zum Ablauf des 3. Tages vor Beginn der Ladungsfrist nach § 8 der Verbandssatzung der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung vorgelegt worden sind. Bei Nichteinhaltung der Frist sind die Vorschläge in die Tagesordnung der folgenden Sitzung aufzunehmen. |
In der Verbandsversammlung wird eine Anwesenheitsliste geführt.
| 1. | An den öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung können Zuhörer nach Maßgabe der vorhandenen Plätze teilnehmen. |
| 2. | Zuhörer sind außerhalb der Einwohnerfragestunde nach § 5 nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich an den Beratungen zu beteiligen. Sie dürfen auch die Beratung nicht stören und keine Zeichen des Beifalls oder Missfallens geben. Zuhörer, welche die Ordnung stören, können von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung aus dem Sitzungssaal gewiesen werden. |
| 1. | Die Einwohnerfragestunde findet zu Beginn der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung statt. Sie soll 30 Minuten nicht überschreiten. |
| 2. | Alle Fragen, Vorschläge und Anregungen müssen kurz und sachlich sein. In der Sitzung nicht beantwortete Fragen sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung zu beantworten. |
| 3. | Beschließt die Verbandsversammlung, Bürger, die vom Gegenstand der Beratung betroffen sind, oder Sachverständige zu hören, ist die Anhörung zu beenden, bevor Beratung und Abstimmung über den Gegenstand beginnen. |
| 1. | Anfragen der Mitglieder der Verbandsversammlung an die Verbandsleitung, die in der Sitzung der Verbandsversammlung beantwortet werden sollen, müssen schriftlich, kurz und sachlich abgefasst sein. Sie sind spätestens bis 8.00 Uhr des der Sitzung vorausgehenden Werktages bei der Verbandsleitung einzureichen; die oder der Anfragende kann in der Sitzung eine Anschlussfrage stellen. Ist die Beantwortung wegen der Kürze der Zeit nicht möglich, ist die Anfrage oder die Anschlussfrage innerhalb von vier Wochen schriftlich, spätestens jedoch in der folgenden Sitzung mündlich zu beantworten. |
| 2. | Das Recht der Mitglieder der Verbandsversammlung, mündliche und schriftliche Anträge außerhalb oder während der Sitzung zu stellen, bleibt von dieser Regelung unberührt. |
| 1. | Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen der Verbandsversammlung. In den Sitzungen handhabt sie oder er die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Im Falle seiner Verhinderung tritt ihr oder sein Vertreter an ihre bzw. seine Stelle. | |
| 2. | Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen: | |
| a) | Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit, |
| b) | Einwohnerfragestunde, |
| c) | Beschlussfassung über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten Sitzung, |
| d) | Anfragen und Mitteilungen der Vertretungspersonen, |
| e) | Änderungsanträge, Bestätigung der Tagesordnung, |
| f) | Abwicklung der Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils der Sitzung, |
| g) | Abwicklung der Tagungsordnungspunkte des nichtöffentlichen Teils der Sitzung, |
| h) | Schließung der Sitzung. |
| 1. | Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung der Verbandsversammlung unterbrechen. Auf Antrag von einem Drittel ihrer anwesenden Mitglieder muss sie oder er die Sitzung unterbrechen. Bei einer weiteren Unterbrechung ist für den Antrag die Mehrheit aller anwesenden Vertretungspersonen erforderlich. Über den Antrag ist sofort abzustimmen. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern. | |
| 2. | Die Verbandsversammlung kann die Tagesordnungspunkte | |
| a) | durch die Entscheidung in der Sache abschließen oder |
| b) | verweisen und ihre Beratung vertagen. |
| Der Antrag auf Entscheidung in der Sache geht bei der Abstimmung dem Verweisungsantrag, dieser dem Vertagungsantrag vor. Wird einem Antrag stattgegeben, sind die bei der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen. | |
| 3. | Drei Stunden nach Tagungsbeginn werden keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen. Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Danach ist die Sitzung zu schließen. Die Verbandsversammlung kann mit der Mehrheit der anwesenden Stimmenzahl die Unterbrechung der Sitzung und deren Fortsetzung zur Behandlung der noch offenen Tagesordnungspunkte an einem anderen Termin beschließen (Fortsetzungssitzung). Der Beschluss muss Zeit und Ort der Fortsetzungssitzung bestimmen. Für die Fortsetzungssitzung erfolgt keine erneute Ladung. Soll keine Fortsetzungssitzung beschlossen werden, sind die restlichen Punkte in der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung an vorderer Stelle auf die Tagesordnung zu setzen. | |
| 1. | Reden darf nur, wer von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung das Wort erhalten hat. Wortmeldungen erfolgen durch Handzeichen. Die Aussprache ist mit dem Aufruf zur Abstimmung beendet. |
| 2. | Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Melden sich mehrere Redner gleichzeitig, so bestimmt die oder der Vorsitzende die Reihenfolge. Im Interesse sachgemäßer Aufklärung kann die oder der Vorsitzende von dieser Ordnung abweichen. Insbesondere hat sie oder er der Verbandsleitung außerhalb der Reihe der Wortmeldungen jederzeit das Wort zu erteilen. |
| 3. | Die Redezeit soll fünf Minuten, bei Geschäftsordnungsanträgen zwei Minuten, nicht überschreiten. Spricht die Rednerin oder der Redner über die Redezeit hinaus, so kann durch die oder der Vorsitzende, nach einmaliger Mahnung, das Wort entzogen werden. Über die Zubilligung längerer Redezeiten entscheidet die Verbandsversammlung. |
| 1. | Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen. |
| 2. | Ist ein Mitglied der Verbandsversammlung in einer Sitzung dreimal zur Sache gerufen worden, so muss ihm die oder der Vorsitzende das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht wieder erteilen. |
| 3. | Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung kann Vertretungspersonen, die die Ordnung in der Sitzung stören, zur Ordnung rufen. |
| 4. | Ist eine Vertretungsperson in einer Sitzung der Verbandsversammlung dreimal zur Ordnung gerufen worden, kann ihm die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung dieser Vertretungsperson für die Dauer der Sitzung das Wort entziehen oder des Raumes verweisen. |
| 1. | Beschlüsse kommen durch Abstimmungen oder Wahlen zustande. Sofern nicht die Wahl gesetzlich vorgeschrieben ist, wird abgestimmt. |
| 1. | Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung ist namentlich abzustimmen. Auf Verlangen ist vor jeder Abstimmung der Antrag zu verlesen. Bei der offenen Abstimmung stellt die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung die Anzahl der Stimmen fest, die | |
| a) | dem Antrag zustimmen, |
| b) | den Antrag ablehnen, |
| c) | sich der Stimme enthalten. |
| Wird das Abstimmungsergebnis sofort nach der Abstimmung angezweifelt, so muss die offene Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden. | |
| Die Verbandsversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht durch Gesetz oder die Verbandssatzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei der Feststellung der Mehrheit bleiben Stimmenthaltungen unberücksichtigt. | |
| 2. | Liegen zu dem Tagesordnungspunkt Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag aus der Sitzungsvorlage am weitesten abweicht. | |
| Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen hat der den Vorrang, der Mehrausgaben oder Mindereinnahmen bewirkt. In Zweifelsfällen entscheidet die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung. | |
| Änderungs- und Ergänzungsanträge müssen schriftlich formuliert und vom Antragsteller oder der Antragstellerin unterschrieben bei der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung vorgelegt werden. | |
| 3. | Auf Antrag, der mit Stimmenmehrheit angenommen wurde, ist über einzelne Teile einer Vorlage bzw. eines Antrages gesondert abzustimmen. Über die Vorlage bzw. den Antrag ist alsdann insgesamt zu beschließen. | |
| 4. | Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit den Vorrang und müssen vor Sachanträgen erledigt werden. Treten Zweifel auf, ob es sich um einen Antrag zur Geschäftsordnung handelt, wird hierüber abgestimmt. | |
| 1. | Gewählt wird geheim, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Abweichungen können vor der jeweiligen Wahl einstimmig beschlossen werden. |
| 2. | Zur Vorbereitung und Durchführung von geheimen Wahlen ist aus der Mitte der Verbandsversammlung ein aus drei Vertretungspersonen bestehender Wahlausschuss zu bilden. |
| 3. | Als Wahlzettel sind äußerlich gleiche Zettel zu verwenden. Werden keine Umschläge verwendet, so sind die Stimmzettel zu falten. |
| 4. | Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass sie nur noch mit einem Kreuz zu kennzeichnen sind. Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung und fehlender Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig. |
| 5. | Die Stimmabgabe hat in einer Wahlkabine oder räumlich so abgegrenzt zu erfolgen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Für ein einheitliches Schreibgerät ist zu sorgen. Per Video zugeschaltete Vertretungspersonen sind von der Teilnahme an einer geheimen Wahl ausgeschlossen. |
| 6. | Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl bekannt. |
| 1. | Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift in Form eines Beschlussprotokolls anzufertigen. | |
| 2. | Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung ist für die Niederschrift verantwortlich. Sie oder er bestimmt den oder die Protokollführer/-in. | |
| 3. | Die Sitzungsniederschrift muss enthalten: | |
| a) | Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, |
| b) | Namen der anwesenden und fehlenden Vertretungspersonen, |
| c) | Namen der anwesenden Verwaltungsvertreter und anderer zugelassener Personen, |
| d) | Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, |
| e) | Feststellung der Beschlussfähigkeit, |
| f) | Anfragen, |
| g) | Tagesordnung, |
| h) | Wortlaut der Anträge und Namen der Antragsteller, den wesentlichen Inhalt der Beratung, die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen, |
| i) | sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung, |
| j) | Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit. |
| 4. | Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind gesondert zu protokollieren. | |
| 5. | Die Sitzungsniederschrift ist innerhalb von 20 Werktagen den Vertretungspersonen zuzuleiten. Einwände sind innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Niederschrift bei der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung schriftlich einzureichen; liegen innerhalb der Frist keine Einwände vor, gilt die Niederschrift als anerkannt. | |
| 6. | Vertretungspersonen, die gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung eine schriftliche Erklärung zur Teilnahme am papierlosen Sitzungsdienst abgegeben haben, erhalten die Sitzungsniederschrift ausschließlich per E-Mail oder über ein vergleichbares elektronisches Informationssystem. | |
| 1. | Die Verbandsversammlung kann für den Einzelfall Abweichungen von der Geschäftsordnung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung beschließen, sofern die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg dies zulässt. |
| 2. | Treten während einer Sitzung der Verbandsversammlung Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung auf, entscheidet die Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit. |
| 1. | Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind nach der Genehmigung der Niederschrift zu löschen. |
| 2. | Durch die Verbandsversammlung selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen sind grundsätzlich zulässig. Die Verbandsversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Gestattung für die laufende Sitzung versagen. |
| 3. | Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sind nur zulässig, wenn alle anwesenden Vertretungspersonen zustimmen. |
Für den Geschäftsgang und das Verfahren des Verbandsausschusses gelten die Vorschriften des I. Abschnittes entsprechend.
Die Geschäftsordnung tritt am 02.12.2025 in Kraft.
Perleberg, den 01.12.2025
gez. Jacobs | Siegel |
Verbandsvorsteher |
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