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Amt Parchimer Umland
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Amt Parchimer Umland

Die Gemeindewahlleiterin

Wahlbekanntmachung zur Durchführung der Kommunalwahlen am 09. Juni 2024 in den Gemeinden Domsühl, Groß Godems, Karrenzin, Lewitzrand, Obere Warnow, Rom, Spornitz, Stolpe, Ziegendorf und Zölkow

- Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen -

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBI. M-V S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 586), fordere ich die nach § 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretungen sowie der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in den Gemeinden Domsühl, Groß Godems, Karrenzin, Lewitzrand, Obere Warnow, Rom, Spornitz, Stolpe, Ziegendorf und Zölkow am 9. Juni 2024 auf.

Hinweise zur Einreichung von Wahlvorschlägen

1.

für die Wahl der Gemeindevertretungen der Gemeinden Domsühl, Groß Godems, Karrenzin, Lewitzrand, Obere Warnow, Rom, Spornitz, Stolpe, Ziegendorf sowie Zölkow und

2.

für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister der Gemeinden Domsühl, Groß Godems, Karrenzin, Lewitzrand, Obere Warnow, Rom, Spornitz, Stolpe, Ziegendorf sowie Zölkow.

Auf die Bestimmungen des LKWG M-V, insbesondere der §§ 15 bis 19, sowie der LKWO M-V (Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern, Landes- und Kommunalwahlordnung), insbesondere der §§ 24 bis 26, weise ich hin.

Das Wahlgebiet in den Gemeinden Domsühl, Groß Godems, Karrenzin, Lewitzrand, Obere Warnow, Rom, Spornitz, Stolpe, Ziegendorf sowie Zölkow bildet jeweils einen Wahlbereich.

Wahlvorschläge

Wahlvorschläge zu Kommunalwahlen können eingereicht werden von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Partei), von Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe), und von einzelnen Personen, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlagen (Einzelbewerbung).

Wahlvorschläge sind

spätestens am 26.03.2024 (75. Tag vor der Wahl)

bis spätestens 16.00 Uhr

schriftlich bei der Wahlleitung des Amtes Parchimer Umland (Amt Parchimer Umland, - Die Gemeindewahlleiterin - Walter-Hase-Str. 42, 19370 Parchim) einzureichen. Die Wahlvorschlagsunterlagen sind im Original erforderlich. Eine Übermittlung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Wahlvorschläge, die verspätet eingegangen sind, hat der Wahlausschuss gemäß § 20 Abs. 3 LKWG M-V zurückzuweisen!

Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist (26.03.2024) einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

Jeder Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss deren Namen und, soweit vorhanden, deren Kurzbezeichnung oder Kennwort tragen.

Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in verbindlicher Reihenfolge in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

Hinsichtlich des Zustandekommens der Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen wird ausdrücklich auf das in § 15 Abs. 4 LKWG M-V vorgeschriebene Verfahren verwiesen.

Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.

Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein.

Wer durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25 KV M-V - Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern) begründen würde, ist verpflichtet, dem Wahlvorschlag eine rechtlich nicht bindende Erklärung darüber beizufügen, welche Erklärung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 KV M-V im Fall des Wahlerfolges beabsichtigt ist.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Auf Anforderung hat eine Partei oder Wählergruppe der Wahlleitung ihre Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur Verfügung zu stellen.

In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.

Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.

Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretungen sind mit den Formblättern der Anlage 4, für Bürgermeisterwahlen mit den Formblättern der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von der Wahlleitung (Amt Parchimer Umland, - Die Gemeindewahlleiterin - Walter-Hase-Str. 42, 19370 Parchim) zur Verfügung gestellt. Die Wahlvorschlagsformulare befinden sich auch auf der Homepage der Landeswahlleitung unter https://laiv-mv.de/Wahlen/Formulare sowie auf der Homepage des Amtes Parchimer Umland unter https://www.amt-parchimer-umland.de/.

Wahl der Gemeinde- bzw. Stadtvertretungen

Nach § 60 LKWG M-V sind

zu wählen.

In jedem Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe können mehrere Bewerberinnen und/oder Bewerber benannt werden, gemäß § 24 Abs. 4 LKWO M-V höchstens jedoch

Jeder Wahlvorschlagsträge darf in jedem Wahlbereich jeweils einen Wahlvorschlag einreichen.

Verbindungen von Wahlvorschlägen oder gemeinsame Wahlvorschläge sind nicht zulässig.

Eine wahlberechtigte Person darf in mehreren Wahlvorschlägen eines Wahlgebietes benannt werden; wenn gleichzeitig Gemeindevertretungswahlen stattfinden, darf die gleiche Person für die Wahl der Gemeindevertretung und des Kreistages benannt werden.

Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1 bis 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 KV M-V (Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern) dürfen Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, nicht Mitglied der Gemeindevertretung sein. Diese Regelung findet nur Anwendung für Angestellte und Beamte, nicht aber für Arbeiter, also körperlich arbeitende Mitarbeiter der Gemeinde oder des Amtes.

Für die Angestellten und Beamten bedeutet dies zwar nicht, dass ihnen die Kandidatur für die Gemeindevertretung verwehrt wird, aber wenn sie gewählt werden, können sie ihr Mandat nur wahrnehmen, wenn sie zuvor ihr Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde oder bei dem Amt beenden.

Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.06.2017, Az 10 C 2.16) führt nun zu einer veränderten Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 KV M-V. Die Regelung ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung künftig in der Weise anzuwenden, dass Angestellte oder Beamte nur dann von einem Mandat in der Gemeinde- bzw. Stadtvertretung ausgeschlossen werden dürfen, wenn sie administrative Tätigkeiten verrichten und dadurch einen Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, der zu Interessenkollisionen führen kann. Für von der Gemeinde bzw. Stadt beschäftigte Erzieher, Ärzte oder Pförtner, soweit sie neben ihrer fachlichen Tätigkeit nicht auch administrative Aufgaben (Aufstellung von Dienstplänen, Abschluss von Arbeitsverträgen, Aufgaben im Rahmen der Wirtschafts-/ Haushaltsführung oder Ähnliches) wahrnehmen, besteht danach keine Unvereinbarkeit mehr. Damit entfällt nach einer erfolgreichen Kandidatur die Notwendigkeit, sich zwischen der Ausübung des errungenen Mandats und der beruflichen Stellung entscheiden zu müssen.

Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister

Die Wahlvorschläge zu einer Bürgermeisterwahl werden für das Wahlgebiet aufgestellt und dürfen jeweils nur eine Person enthalten.

Mehrere Parteien und/oder Wählergruppen können einen gemeinsamen Wahlvorschlag abgeben. In diesem Fall muss die Kandidatin oder der Kandidat Mitglied einer dieser Parteien oder parteilos sein.

Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.

Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 5.1.1 bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.

Erforderlich ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nämlich bei der Wahlbehörde (§ 24 Absatz 1 Satz 2 LKWO M-V). Dieses kann entweder in der zuständigen Einwohnermeldebehörde (in der Regel bei dem Bürgerbüro der zuständigen Stadt- oder Amtsverwaltung) oder online direkt beim Bundesamt für Justiz unter vvww.fuehrungszeugnis.bund.de beantragt werden.

Weiterhin sind Erklärungen zu laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren, zu Disziplinarmaßnahmen sowie zu Tätigkeiten für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik abzugeben und sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen.

Die notwendigen Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein. Dies gilt auch für das Führungszeugnis.

Alle Personen, die sich bewerben und am 15. Januar 1990 das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatten, haben schriftlich zu erklären, ob sie eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübt haben. Es steht ihnen frei, eine Begründung dazu abzugeben.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit von Deutschen

Wahlberechtigt zu Kommunalwahlen sind alle Deutschen nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Wahltag

das 16. Lebensjahr vollendet haben,

seit mindestens 37 Tagen in der Kommune nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnungl zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,

nicht nach § 5 LKWG M-V vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten.

Nicht wählbar ist, wer aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein deutsches Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit von Unionsbürgern

Unionsbürger sind für Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 17.05.2024 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 03.05.2024 (am Wahltag seit mindestens 37 Tagen) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem HerkunftsMitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 oder 5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2 oder 5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).